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	<item>
		<title>50+1-Regel: Bundeskartellamt bestätigt die Grundregel – Ausnahmen müssen auf den Prüfstand</title>
		<link>https://fe-ls.de/501-regel-bundeskartellamt-bestaetigt-die-grundregel/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anika Eichbaum]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 16 Aug 2026 09:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Neues aus der Rechtsprechung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Bundeskartellamt hat heute seine finale Einschätzung zur 50+1-Regel vorgelegt. Die Grundregel hält. Die Anwendungspraxis der DFL Deutsche Fußball Liga hinsichtlich sog. &#8222;Werkclubs&#8220; hält jedoch nicht und muss nachgebessert werden. Worum geht es? Die 50+1-Regel beschränkt die Teilnahme an der Bundesliga und 2. Bundesliga grundsätzlich auf Vereine, bei denen der Mutterverein die Stimmrechtsmehrheit an der...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://fe-ls.de/501-regel-bundeskartellamt-bestaetigt-die-grundregel/">50+1-Regel: Bundeskartellamt bestätigt die Grundregel – Ausnahmen müssen auf den Prüfstand</a> erschien zuerst auf <a href="https://fe-ls.de">F.E.L.S Anwaltskanzlei Bayreuth</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><span>Das</span><span class="white-space-pre"> </span><a href="https://www.bundeskartellamt.de/DE/Home/home_node.html"><strong>Bundeskartellamt</strong></a><span class="white-space-pre"> </span><span>hat heute seine finale Einschätzung zur 50+1-Regel vorgelegt. Die Grundregel hält. Die Anwendungspraxis der</span><span class="white-space-pre"> </span><a href="https://www.bundesliga-gruppe.de/aktuelles/stellungnahme-zur-finalen-bewertung-der-501-regel-durch-das-bundeskartellamt/"><strong>DFL Deutsche Fußball Liga</strong></a><span class="white-space-pre"> </span><span>hinsichtlich sog. &#8222;Werkclubs&#8220; hält jedoch nicht und muss nachgebessert werden.</span></p>
<p><strong>Worum geht es?</strong></p>
<p>Die 50+1-Regel beschränkt die Teilnahme an der Bundesliga und 2. Bundesliga grundsätzlich auf Vereine, bei denen der Mutterverein die Stimmrechtsmehrheit an der ausgegliederten Profikapitalgesellschaft hält.</p>
<p>Damit stellt die Regel eine Wettbewerbsbeschränkung dar, die kartellrechtlich einer Rechtfertigung bedarf.</p>
<p><strong>Warum die 50+1-Regel zulässig ist</strong></p>
<p>Das Bundeskartellamt erkennt die mit der Regel verfolgten Ziele – insbesondere die Vereinsprägung des Profifußballs und die Beteiligung der Vereinsmitglieder – als legitim an.</p>
<p>Auch vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung aus dem Dezember 2023 bestehen nach Einschätzung des Bundeskartellamts keine grundsätzlichen Bedenken gegen die 50+1-Regel selbst.</p>
<p>Entscheidend ist allerdings, wie die Regel angewendet wird.</p>
<p><strong>Das eigentliche Problem: die Ausnahmen</strong></p>
<p>Der EuGH hat die Anforderungen an Verbandsregeln, die den Wettbewerb beschränken, in seinen Entscheidungen deutlich geschärft. Ein legitimes Ziel allein reicht danach nicht aus. Regeln müssen insbesondere auf transparenten, objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beruhen und konsequent sowie überprüfbar angewendet werden.</p>
<p>Genau hier sieht das Bundeskartellamt Nachbesserungsbedarf.</p>
<p><strong>Kritisch sind insbesondere drei Konstellationen:</strong></p>
<p>Die Förderausnahmen für einzelne Klubs, insbesondere Bayer Leverkusen und den VfL Wolfsburg. Ein dauerhafter Bestandsschutz für einzelne Vereine erscheint vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung nicht mehr ohne Weiteres tragfähig.</p>
<p>Die Mitgliederstruktur bei RB Leipzig: Wenn eine stimmberechtigte Mitgliedschaft faktisch nicht offensteht, stellt sich die Frage, ob die Vereinsmitgliedschaft den Anforderungen der 50+1-Regel tatsächlich entspricht.</p>
<p>Hannover 96: Bei der Abstimmung über den Einstieg eines Investors bestand eine Weisungslage, deren Einhaltung die DFL nach Einschätzung des Bundeskartellamts nicht ausreichend kontrolliert hatte.</p>
<p>Die ersten beiden Punkte hatte das Bundeskartellamt bereits zuvor kritisch bewertet. Nun ist die DFL gefordert, entsprechende Regelungen und Anpassungen vorzunehmen.</p>
<p><strong>Was kommt jetzt?</strong></p>
<p>Das Bundeskartellamt will seine Empfehlungen finalisieren und das Verfahren anschließend einstellen. Es handelt sich dabei ausdrücklich nicht um ein gegen die DFL eingeleitetes Verfahren. Vielmehr hatte die DFL selbst um die kartellrechtliche Einschätzung gebeten.</p>
<p>Die Umsetzung der erforderlichen Änderungen liegt damit bei der DFL. Im Raum stehen unter anderem Anpassungen der Satzung und der Lizenzierungspraxis sowie Lösungen für die bestehenden Sonderfälle.</p>
<p>Spannend wird anschließend die Frage sein, ob und inwieweit betroffene Klubs die neuen Regelungen gerichtlich überprüfen lassen.</p>
<p><strong>Was Unternehmen daraus lernen können</strong></p>
<p>Der Fall 50+1 geht weit über den Profifußball hinaus. Er zeigt beispielhaft, welche kartellrechtlichen Risiken in Regelwerken mit Zugangskriterien und Ausnahmen liegen können.</p>
<p>Das betrifft etwa Verbandssatzungen, selektive Vertriebssysteme, Zertifizierungs- und Gütesiegelsysteme, Franchisenetzwerke oder Branchenstandards.</p>
<p><strong>Die zentrale Botschaft lautet:</strong></p>
<p>Nicht die Regel selbst wird zum kartellrechtlichen Problem – sondern ihre inkonsequente Anwendung und die nicht sachlich gerechtfertigte Ausnahme.</p>
<p>Gerade historisch gewachsene Sonderfälle können zum kartellrechtlichen Einfallstor werden: der langjährige Bestandspartner ohne Zertifizierung, eine Altvereinbarung aus der Gründungszeit oder eine über Jahre praktizierte Kulanzregelung, die irgendwann niemand mehr hinterfragt.</p>
<p>Wer den Zugang zu einem System beschränkt, sollte deshalb nicht nur über die Regel, sondern ebenso über deren Ausnahmen und Anwendungspraxis nachdenken. Die Kriterien müssen nachvollziehbar, objektiv und diskriminierungsfrei sein – und für alle Beteiligten gleichermaßen gelten.</p>
<p>Ein legitimes Ziel schützt nicht vor kartellrechtlichen Risiken, wenn die dafür aufgestellten Regeln nicht konsequent und gleichmäßig angewendet werden.</p>
<p>Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Auch bei 50+1 gilt: Entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung und Anwendung im Einzelfall.</p>
<h6>Bildquelle: <a class="ds-b1394hw2 ds-b1394h961 ds-b1394h96j ds-b1394h96l" href="https://app.envato.com/search?itemType=photos&amp;filter.portfolio=YuriArcursPeopleimages" data-cy="idp-author-link" data-analytics="true" data-analytics-context="item-details" data-analytics-item_author="YuriArcursPeopleimages" data-analytics-item_id="a0f619ea-bdcd-4953-884a-e1d8cf95a424" data-analytics-item_title="Football player, feet and men with a ball together on a field for sports game or fitness. Blurred c" data-analytics-item_type="photos" data-analytics-name="select_author" data-discover="true"><span dir="auto">von YuriArcursPeopleimages</span></a></h6>
<p>Der Beitrag <a href="https://fe-ls.de/501-regel-bundeskartellamt-bestaetigt-die-grundregel/">50+1-Regel: Bundeskartellamt bestätigt die Grundregel – Ausnahmen müssen auf den Prüfstand</a> erschien zuerst auf <a href="https://fe-ls.de">F.E.L.S Anwaltskanzlei Bayreuth</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>KI &#8211; Kennzeichnungspflicht: Was ab dem 02.08.2026 für Ihr Unternehmen gilt</title>
		<link>https://fe-ls.de/ki-kennzeichnungspflicht-was-ab-dem-02-08-2026-fuer-ihr-unternehmen-gilt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anika Eichbaum]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Aug 2026 14:14:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Neues aus der Rechtsprechung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Seit dem 02.08.2026 gilt die KI-Kennzeichnungspflicht – aber der die KI &#8211; Verordnung/AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689) kennt weit mehr als nur ein „KI-Label“. Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten des Art. 50 der europäischen KI-Verordnung. Damit wird eine Frage, die Unternehmen bislang überwiegend freiwillig beantwortet haben, zur gesetzlichen Complianceaufgabe: Wann und wie...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://fe-ls.de/ki-kennzeichnungspflicht-was-ab-dem-02-08-2026-fuer-ihr-unternehmen-gilt/">KI &#8211; Kennzeichnungspflicht: Was ab dem 02.08.2026 für Ihr Unternehmen gilt</a> erschien zuerst auf <a href="https://fe-ls.de">F.E.L.S Anwaltskanzlei Bayreuth</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Seit dem 02.08.2026 gilt die KI-Kennzeichnungspflicht – aber der die KI &#8211; Verordnung/AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689) kennt weit mehr als nur ein „KI-Label“. Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten des Art. 50 der europäischen KI-Verordnung. Damit wird eine Frage, die Unternehmen bislang überwiegend freiwillig beantwortet haben, zur gesetzlichen Complianceaufgabe: Wann und wie muss mitgeteilt werden, dass künstliche Intelligenz eingesetzt wurde? Die häufig verwendete Kurzformel, wonach „KI-Inhalte künftig immer gekennzeichnet werden müssen“, ist allerdings nicht zutreffend, denn es gibt weder eine allgemeine Pflicht, jede Verwendung von ChatGPT, Claude, Mistral und Co. offenzulegen, noch muss künftig unter jedem sprachlich überarbeiteten Werbetext der Hinweis „mit KI erstellt“ stehen.</p>
<p>Der AI Act enthält vielmehr ein abgestuftes System verschiedener Transparenz-, Informations-, Mitteilungs-, Dokumentations- und Registrierungspflichten. Entscheidend ist jeweils:</p>
<ul>
<li>Welche Art von KI wird eingesetzt?</li>
<li>Wer ist Anbieter und wer ist Betreiber?</li>
<li>Welche Personen sind betroffen?</li>
<li>Welche Wirkung kann das System entfalten?</li>
<li>Wird lediglich ein Inhalt bearbeitet oder wird eine Entscheidung über einen Menschen vorbereitet?</li>
<li>Handelt es sich dabei um ein gewöhnliches KI-System, ein Hochrisiko-KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck?</li>
</ul>
<p>Die eigentliche Herausforderung besteht deshalb also nicht darin, möglichst viele KI-Hinweise anzubringen. Sie besteht vielmehr darin, die richtige Pflicht dem richtigen Akteur und dem richtigen Anwendungsfall zuzuordnen.</p>
<p><strong>I. Die KI-Verordnung verfolgt einen risikobasierten Ansatz</strong><br />
Die Verordnung unterscheidet vereinfacht zwischen vier Ebenen:</p>
<p><strong>1. Verbotene KI-Praktiken</strong><br />
Hierzu gehören insbesondere bestimmte manipulative oder ausbeuterische Anwendungen, bestimmte Formen des Social Scorings sowie einzelne besonders eingriffsintensive biometrische Praktiken.</p>
<p><strong>2. Hochrisiko-KI-Systeme</strong><br />
Hierunter können insbesondere Systeme aus den Bereichen Beschäftigung, Bildung, Kreditwürdigkeitsprüfung, öffentliche Leistungen, kritische Infrastruktur, Migration, Strafverfolgung oder Rechtspflege fallen.</p>
<p><strong>3. KI- Systeme mit besonderen Transparenzpflichten</strong><br />
Dazu gehören beispielsweise Chatbots, generative KI-Systeme, Deepfakes, Emotionserkennungssysteme und Systeme zur biometrischen Kategorisierung.</p>
<p><strong>4. KI-Systeme mit geringem oder minimalem Risiko</strong><br />
Für sie gelten regelmäßig keine besonderen produktspezifischen Pflichten der KI-Verordnung. Andere Vorschriften, etwa aus dem Datenschutz-, Urheber-, Verbraucher- oder Wettbewerbsrecht, bleiben jedoch anwendbar.</p>
<p>Ein KI-System ist nach der Verordnung ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grad autonomen Betrieb ausgelegt ist, nach seiner Inbetriebnahme anpassungsfähig sein kann und aus Eingaben Ausgaben wie Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen ableitet, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können. Damit wird also nicht jede herkömmliche Software automatisch zu einem KI-System. Entscheidend sind vielmehr die Fähigkeit zur Ableitung von Ausgaben sowie ein gewisses Maß an Autonomie.</p>
<p><strong>II. Wichtige Fristkorrektur:</strong><br />
Der AI Act gilt nicht erst und ab heute vollständig. Die Verordnung ist bereits am 1. August 2024 in Kraft getreten. Ihre Vorschriften werden jedoch stufenweise anwendbar:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Seit dem 2. Februar 2025 gelten insbesondere die allgemeinen Bestimmungen, die Verpflichtung zur Sicherstellung ausreichender KI-Kompetenz und die ersten Verbote bestimmter KI-Praktiken.</p>
<p>Seit dem 2. August 2025 gelten insbesondere die Vorschriften für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, Teile der Governance-Struktur und wesentliche Sanktionsbestimmungen.</p>
<p>Ab dem 2. August 2026 gelten nun insbesondere die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO.</p>
<p>Kurz vor diesem Datum wurden die Anwendungsfristen für das Hochrisiko-Regime allerdings nochmals geändert. Die zentralen Vorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 6 Abs. 2 und Anhang III gelten nun grundsätzlich ab dem 2. Dezember 2027.</p>
<p>Für produktbezogene Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 6 Abs. 1 und Anhang I ist der 2. August 2028 maßgeblich.</p>
<p>Die Aussage, die KI-Verordnung gelte seit dem 2. August 2026 „vollständig“, ist deshalb nicht mehr richtig. Unternehmen sollten allerdings auch die später anwendbaren Hochrisiko-Pflichten bereits jetzt in ihre Beschaffungs-, Vertrags- und Dokumentationsprozesse einbeziehen. Wer heute ein komplexes KI-System einführt, wird es regelmäßig nicht erst Ende 2027 technisch und organisatorisch neu aufsetzen wollen.</p>
<p><strong>III. Wer ist Anbieter und wer ist Betreiber?</strong><br />
Die Unterscheidung zwischen Anbieter und Betreiber ist für die Transparenzpflichten zentral. Anbieter ist vereinfacht gesagt, wer ein KI-System oder KI-Modell entwickelt oder entwickeln lässt und es unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Betreiber ist demgegenüber grundsätzlich die natürliche oder juristische Person, Behörde oder sonstige Stelle, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet. Die rein persönliche, nicht berufliche Nutzung ist ausgenommen. Ein Unternehmen, das einen Chatbot für seinen Kundenservice einkauft, ist daher auch regelmäßig dessen Betreiber (und haftet damit grundsätzlich auch dafür wenn dieses fehlerhaft programmiert ist und Umgehung seines Einsatzzweckes verärgerte Kunden möglichst nicht zu einem Mitarbeiter durchdringen zu lassen, Anleitungen zum Bombenbauen gibt. #Störerhaftung) Das Unternehmen, das den Chatbot entwickelt und bereitstellt (LimeConnect, Zendesk und Co.), ist grundsätzlich dessen Anbieter.</p>
<p>Wer ein fremdes System jedoch wesentlich verändert, unter eigener Marke anbietet oder dessen Zweckbestimmung so verändert, dass daraus ein Hochrisiko-KI-System wird, kann selbst in die Anbieterrolle hineinwachsen.</p>
<p>Diese Rollenverteilung ist wichtig, weil Art. 50 KI-VO zwei unterschiedliche Transparenzebenen kennt:</p>
<p>Der Anbieter muss das System technisch so gestalten, dass Transparenz ermöglicht wird. Der Betreiber muss in bestimmten Fällen gegenüber den tatsächlich betroffenen Personen offenlegen, dass KI eingesetzt oder ein Inhalt künstlich erzeugt wurde. Eine unsichtbare technische Markierung durch den Anbieter ersetzt deshalb nicht automatisch einen sichtbaren Hinweis durch den Betreiber.</p>
<p><strong>IV. Chatbots und KI-Assistenten müssen sich zu erkennen geben</strong><br />
Nach Art. 50 Abs. 1 KI-VO müssen Anbieter sicherstellen, dass KI-Systeme, die unmittelbar mit natürlichen Personen interagieren, so konzipiert und entwickelt werden, dass die betroffenen Personen darüber informiert werden, dass sie mit einem KI-System kommunizieren. Das betrifft insbesondere:</p>
<ul>
<li>Chatbots auf Unternehmenswebseiten,</li>
<li>KI-gestützte Kundenservice-Systeme,</li>
<li>Sprach- und Telefonassistenten,</li>
<li>virtuelle Berater,</li>
<li>digitale Avatare sowie</li>
<li>autonome KI-Agenten mit unmittelbarem Kundenkontakt</li>
</ul>
<p>Eine gesonderte Mitteilung ist nur dann entbehrlich, wenn für eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person aufgrund der Umstände und des Nutzungskontexts ohnehin offensichtlich ist, dass sie mit einer KI interagiert. Die Information muss spätestens bei der ersten Interaktion klar und eindeutig erteilt werden. Außerdem müssen die geltenden Anforderungen an die Barrierefreiheit eingehalten werden.</p>
<p>Ein Hinweis, der ausschließlich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Datenschutzerklärung oder im Impressum versteckt ist, dürfte regelmäßig nicht genügen.</p>
<p>Eine mögliche Formulierung lautet:v„Sie kommunizieren mit einem KI-gestützten Assistenzsystem.“ Bei Sprachsystemen sollte der Hinweis grundsätzlich auch akustisch erfolgen. Bei einem Avatar kann auch eine sichtbare Einblendung erforderlich sein.</p>
<p>Nutzt ein Unternehmen ein System eines externen Anbieters, trifft die technische Gestaltungspflicht zwar primär den Anbieter. Der Betreiber sollte dennoch auch selbst kontrollieren, ob der Hinweis tatsächlich angezeigt wird, ob er versehentlich deaktiviert werden kann und wer vertraglich für die rechtmäßige Ausgestaltung verantwortlich ist.</p>
<p><strong>V. Generative Systeme müssen maschinenlesbare Kennzeichnungen ermöglichen</strong><br />
Art. 50 Abs. 2 KI-VO verpflichtet Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, ihre Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar zu machen (dies merken Sie bspw. wenn Sie bei Linkedin ChatGPT Bilder hochladen, die automatisch gekennzeichnet werden). In Betracht kommen dabei insbesondere:</p>
<ul>
<li>Metadaten,</li>
<li>digitale Wasserzeichen,</li>
<li>Herkunftsnachweise,</li>
<li>kryptografische Signaturen oder</li>
<li>andere technische Erkennungsmechanismen.</li>
</ul>
<p>Diese Lösungen müssen, soweit technisch möglich, wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig sein. Die technische Kennzeichnungspflicht gilt nicht, wenn ein System lediglich eine unterstützende Standardbearbeitung ausführt oder die eingegebenen Daten beziehungsweise deren Aussagegehalt nicht wesentlich verändert.</p>
<p>Eine bloße Rechtschreibkorrektur, Formatierung, Schärfung eines Bildes, Rauschunterdrückung oder gewöhnliche Tonoptimierung führt deshalb nicht automatisch zu einer Kennzeichnungspflicht.</p>
<p>Anders kann es sein, wenn ein System neue Bildbestandteile einfügt, Personen hinzuerfindet, Stimmen nachbildet, Aussagen verändert oder einen vollständig neuen Text erzeugt.</p>
<p>Für Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, besteht insoweit eine begrenzte Übergangsfrist. Die Anbieter müssen die technische Markierungs- und Erkennungspflicht des Art. 50 Abs. 2 KI-VO spätestens ab dem 2. Dezember 2026 erfüllen.</p>
<p>Diese Übergangsfrist gilt jedoch nur für die technische Kennzeichnung durch Anbieter. Sie stellt keine allgemeine Schonfrist für die Offenlegung von Deepfakes, Emotionserkennung oder veröffentlichten KI-Texten dar.</p>
<p><strong>VI. Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung</strong><br />
Art. 50 Abs. 3 KI-VO verpflichtet Betreiber von Emotionserkennungssystemen und Systemen zur biometrischen Kategorisierung, die davon betroffenen natürlichen Personen über den Betrieb des Systems zu informieren. Emotionserkennung bedeutet dabei nicht lediglich, dass ein Nutzer selbst eine Stimmung auswählt. Gemeint sind Systeme, die Emotionen oder Absichten aus biometrischen Daten ableiten sollen, beispielsweise aus Gesichtsausdruck, Stimme, Körperhaltung oder anderen körperbezogenen Merkmalen.</p>
<p>Biometrische Kategorisierung betrifft Systeme, die Personen auf Grundlage biometrischer Daten bestimmten Kategorien zuordnen.</p>
<p>Die Mitteilungspflicht besteht zusätzlich zu den datenschutzrechtlichen Anforderungen. Das bedeutet insbesondere, dass die Information nach Art. 50 KI-VO keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener oder biometrischer Daten ersetzt. Eine offene Information darüber, dass ein System Emotionen analysiert, macht dessen Einsatz daher noch nicht automatisch rechtmäßig.</p>
<p><strong>Unternehmen müssen dabei zusätzlich prüfen:</strong></p>
<ul>
<li>Liegt eine tragfähige Rechtsgrundlage nach der DSGVO vor?</li>
<li>Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet?– Ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich?</li>
<li>Ist der Einsatz im konkreten Bereich möglicherweise bereits nach Art. 5 KI-VO (Verbotene Praktik bspw. bei Arbeitnehmern) verboten?</li>
</ul>
<p><strong>VII. Deepfakes müssen offengelegt werden</strong><br />
Betreiber eines KI-Systems, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die als Deepfake einzuordnen sind, müssen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder verändert wurden und auch die Verwender müssen dies beim Hochladen der Bilder auf Social Media ggf. kennzeichnen. Ein Deepfake ist ein durch KI erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen kann. Nicht jedes KI-Bild ist damit automatisch ein Deepfake.</p>
<p>Ein offensichtlich fantastisches Bild eines Bürogebäudes auf dem Mond oder aus meinem letzten Beitrag mit mir als Stürmer im Fußballstadion wird regelmäßig nicht als echte Fotografie verstanden werden. Anders kann es aussehen bei:</p>
<ul>
<li>einer künstlich erzeugten Videoansprache einer realen Person,</li>
<li>einer täuschend echt nachgebildeten Stimme,</li>
<li>einer manipulierten Aufnahme eines tatsächlichen Ereignisses,– einem vermeintlichen Foto eines realen Produkts mit nicht vorhandenen Eigenschaften,</li>
<li>einer Darstellung eines tatsächlich existierenden Gebäudes mit Schäden, die nie eingetreten sind, oder</li>
<li>einem virtuellen Influencer, der wie eine reale Person erscheint.</li>
</ul>
<p>Die Offenlegung muss spätestens beim ersten Kontakt mit dem Inhalt klar und eindeutig erfolgen. Sie darf sich nicht nur in unsichtbaren Metadaten befinden.8. Kunst, Satire und Fiktion sind nicht vollständig ausgenommen. Für offensichtlich künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Werke sieht Art. 50 Abs. 4 KI-VO eine Erleichterung vor.</p>
<p>Die Kennzeichnungspflicht entfällt aber nicht vollständig.</p>
<p>Die Offenlegung darf vielmehr in einer Weise erfolgen, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt.</p>
<p>Denkbar sind Hinweise:</p>
<ul>
<li>im Abspann,</li>
<li>in der Bildbeschreibung,</li>
<li>im Begleittext,</li>
<li>in den technischen Informationen zum Werk.</li>
</ul>
<p>Auch eine kreative Werbekampagne ist daher nicht automatisch von der Offenlegungspflicht befreit. Entscheidend bleibt, ob ein täuschend echter Eindruck erzeugt wird und ob die künstliche Erzeugung in geeigneter Weise offengelegt wurde.</p>
<p><strong>IX. Müssen mit KI erstellte Texte gekennzeichnet werden?</strong><br />
Die Antwort sehen Sie durch die Kennzeichnung dieses Artikels (kleiner Scherz ;). Die praktisch wichtigste Antwort lautet: Nicht jeder KI-Text muss gekennzeichnet werden.</p>
<p>Die Offenlegungspflicht betrifft nur Texte, die durch ein KI-System erzeugt oder manipuliert und veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse zu informieren. Dazu können insbesondere gehören insbesondere:</p>
<ul>
<li>politische und gesellschaftliche Entwicklungen,</li>
<li>öffentliche Verwaltungsmitteilungen</li>
<li>öffentliche Sicherheit</li>
<li>Gesundheit,– Umwelt- und Verbraucherschutz</li>
<li>wirtschaftliche oder finanzielle Entwicklungen sowie</li>
<li>wissenschaftliche oder kulturelle Fragen von öffentlicher Bedeutung</li>
</ul>
<p>Eine interne E-Mail, ein gewöhnlicher Werbeslogan, eine private Nachricht, ein lustiger Informationsbeitrag eines oberfränkischen Rechtsanwalzs 😀 oder eine rein beschreibende Produktinformation wird daher nicht allein deshalb kennzeichnungspflichtig, weil bei ihrer Erstellung KI verwendet wurde.</p>
<p>Anders kann es bei einem weitgehend automatisch erzeugten Beitrag über eine neue Rechtslage, Gesundheitsrisiken, politische Entwicklungen oder wirtschaftliche Prognosen aussehen.</p>
<p><strong>X. wichtige Ausnahme: menschliche Prüfung und redaktionelle Verantwortung</strong><br />
Selbst ein KI-generierter Text über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse muss nicht gekennzeichnet werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:</p>
<p>der Inhalt ist einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen worden sein.<br />
eine natürliche oder juristische Person übernimmt die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung .Eine rein formale Kontrolle genügt nicht. Wer einen Text lediglich öffnet, kurz überfliegt oder Rechtschreibfehler korrigiert, übernimmt noch keine ausreichende inhaltliche Kontrolle. Erforderlich ist vielmehr eine tatsächliche Prüfung, insbesondere von: Tatsachenbehauptungen, Quellen, rechtlichen Aussagen, Schlussfolgerungen, Auslassungen und möglichen Fehlinterpretationen.</p>
<p>Die prüfende Person muss befugt und fachlich in der Lage sein, den Inhalt zu ändern, zurückzuweisen oder vollständig neu zu verfassen. Entscheidend ist deshalb nicht, welchen prozentualen Anteil die KI am Text hatte. Entscheidend ist, ob ein Mensch den Inhalt tatsächlich geprüft, die Veröffentlichung bewusst freigegeben und die redaktionelle Verantwortung übernommen hat.</p>
<p>Also nochmal Glück gehabt für unsere kleine Beitragsserie ^^</p>
<p>Für professionelle Beiträge bedeutet dies: KI darf grundsätzlich als Werkzeug für Recherche, Gliederung, Formulierung oder sprachliche Überarbeitung eingesetzt werden. Wird der Text anschließend fachlich geprüft und redaktionell verantwortet, besteht nicht automatisch eine Pflicht, ihn als KI-generiert zu kennzeichnen.</p>
<p><strong>XI. Neben Art. 50 gibt es eine echte Mitteilungspflicht für besonders leistungsfähige KI-Modelle</strong><br />
Die begrifflich eigentliche „Mitteilungspflicht“ findet sich in Art. 52 KI-VO. Sie betrifft allerdings nicht gewöhnliche Unternehmen, die ChatGPT oder vergleichbare Systeme verwenden, sondern Anbieter besonders leistungsfähiger KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck. Ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck ist ein Modell, das ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent erfüllen und in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme integriert werden kann. Ein solches Modell wird als Modell mit systemischem Risiko eingestuft, wenn es über Fähigkeiten mit hohem Wirkungsgrad verfügt oder von der Kommission aufgrund seiner Fähigkeiten und Auswirkungen entsprechend eingestuft wird.</p>
<p>Die Verordnung vermutet einen hohen Wirkungsgrad, wenn die kumulierte Menge der für das Training verwendeten Berechnungen mehr als 10²⁵ Gleitkommaoperationen beträgt. Erfüllt ein Modell diese Voraussetzung, muss der Anbieter dies der Kommission unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, mitteilen. Die Mitteilung muss die notwendigen Informationen enthalten, um nachzuweisen, dass die Schwelle erreicht wurde. Der Anbieter kann zugleich begründet darlegen, dass das Modell trotz Überschreitung der Schwelle aufgrund seiner besonderen Merkmale ausnahmsweise keine systemischen Risiken aufweist. Die Kommission kann ein Modell außerdem von Amts wegen oder aufgrund einer qualifizierten Warnung des wissenschaftlichen Gremiums als Modell mit systemischem Risiko einstufen. Dokumente und Mitteilungen werden in der Praxis über die dafür vorgesehene EU-Plattform an das Büro für Künstliche Intelligenz übermittelt.</p>
<p><strong>XII. Dokumentationspflichten für Anbieter allgemeiner KI-Modelle</strong><br />
Art. 53 KI-VO verpflichtet Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck insbesondere zu vier Maßnahmen.</p>
<p><strong>Technische Dokumentation</strong><br />
Anbieter müssen eine technische Dokumentation des Modells erstellen und aktuell halten. Sie muss insbesondere Informationen über Trainings- und Testverfahren sowie die Ergebnisse der Modellbewertung enthalten. Diese Dokumentation muss dem Büro für Künstliche Intelligenz und den zuständigen nationalen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.</p>
<p><strong>Informationen für nachgelagerte Anbieter</strong><br />
Anbieter müssen zudem Informationen und Dokumentation erstellen und aktualisieren und diese Anbietern von KI-Systemen zur Verfügung stellen, die beabsichtigen, das KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck in ihre KI-Systeme zu integrieren. Diese Informationen müssen die Anbieter von KI-Systemen in die Lage versetzen, die Fähigkeiten und Grenzen des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck gut zu verstehen und ihren Pflichten gemäß der KI-VO nachzukommen. Unbeschadet des Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums und vertraulicher Geschäftsinformationen müssen die Informationen zumindest die in Anhang XII genannten Elemente enthalten, wie etwa eine allgemeine Beschreibung des Modells, die Aufgaben, die es erfüllen soll, die Architektur und Anzahl der Parameter sowie Informationen über die für das Training verwendeten Daten.</p>
<p><strong>Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts</strong><br />
Anbieter müssen eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts der Union und damit zusammenhängender Rechte auf den Weg bringen. Dies umfasst insbesondere die Ermittlung und Einhaltung eines gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/790 geltend gemachten Rechtsvorbehalts, auch durch modernste Technologien. Jeder Anbieter, der ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck in der Union in Verkehr bringt, muss diese Pflicht erfüllen, unabhängig davon, in welchem Hoheitsgebiet die urheberrechtlich relevanten Handlungen stattfinden.</p>
<p><strong>Zusammenfassung der Trainingsinhalte</strong><br />
Anbieter müssen eine hinreichend detaillierte Zusammenfassung der für das Training des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck verwendeten Inhalte erstellen und veröffentlichen. Diese Zusammenfassung erfolgt nach einer vom Büro für Künstliche Intelligenz bereitgestellten Vorlage. Unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und vertraulicher Geschäftsinformationen sollte der Umfang dieser Zusammenfassung allgemein weitreichend und nicht technisch detailliert sein, um Parteien mit berechtigtem Interesse, einschließlich der Inhaber von Urheberrechten, die Ausübung und Durchsetzung ihrer Rechte zu erleichtern</p>
<p><strong>XIII. Drohende Sanktionen</strong><br />
Verstöße gegen die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO können mit Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro oder bei Unternehmen bis zu drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres geahndet werden. Maßgeblich ist grundsätzlich der höhere Betrag.</p>
<p>Für Verstöße gegen verbotene KI-Praktiken sieht die Verordnung Geldbußen von bis zu 35 Millionen Euro oder bis zu sieben Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor.</p>
<p>Bei KMU einschließlich Start-ups gilt jeweils der niedrigere Betrag aus dem absoluten Höchstbetrag und dem prozentualen Umsatzbetrag. Bei der Bemessung sind unter anderem zu berücksichtigen:</p>
<ul>
<li>Art, Schwere und Dauer des Verstoßes,</li>
<li>die Zahl der betroffenen Personen,</li>
<li>das Ausmaß entstandener Schäden,</li>
<li>der Grad des Verschuldens,</li>
<li>die wirtschaftliche Größe des Unternehmens,</li>
<li>die Zusammenarbeit mit den Behörden sowie</li>
<li>die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen.</li>
</ul>
<p>Neben behördlichen Sanktionen kommen weitere rechtliche Folgen in Betracht.Eine fehlende oder irreführende Kennzeichnung kann insbesondere das Datenschutz-, Persönlichkeits-, Urheber-, Verbraucher- oder Wettbewerbsrecht berühren.Ob einzelne Vorschriften der KI-Verordnung zugleich Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG darstellen, wird voraussichtlich durch die Rechtsprechung weiter geklärt werden müssen. Unternehmen sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass Verstöße ausschließlich im Verhältnis zur Aufsichtsbehörde relevant sind.</p>
<p><strong>XIV. Governance und Aufsicht</strong><br />
Auf europäischer Ebene übernimmt das Büro für Künstliche Intelligenz eine zentrale Rolle, insbesondere bei der Aufsicht über KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck. Daneben bestehen das Europäische KI-Gremium, ein wissenschaftliches Gremium und nationale Marktüberwachungs- und Notifizierungsbehörden.</p>
<p>In Deutschland hat der Bundestag das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz beschlossen. Danach soll insbesondere die Bundesnetzagentur eine zentrale Rolle bei der Marktüberwachung, Koordinierung und als Ansprechpartnerin für europäische Institutionen übernehmen, soweit keine speziellere Fachbehörde zuständig ist. Die konkrete Zuständigkeit kann jedoch vom jeweiligen System und Einsatzbereich abhängen. Für medizinische Produkte, Finanzdienstleistungen, Datenschutz, Medien, Strafverfolgung oder andere regulierte Bereiche können spezielle Behörden zuständig bleiben.</p>
<p><strong>XV. Was Unternehmen jetzt tun sollten</strong><br />
Unternehmen sollten nicht damit beginnen, wahllos jeden KI-Inhalt zu kennzeichnen. Erforderlich ist zunächst eine belastbare Bestandsaufnahme</p>
<p><strong>1. KI-Systeme erfassen</strong><br />
Welche generativen Systeme, Chatbots, Schreibassistenten, Bildgeneratoren, Sprachsysteme, Bewerbermanagementsysteme oder Analysewerkzeuge werden eingesetzt? Dabei sollten auch Systeme erfasst werden, die einzelne Abteilungen ohne zentrale Freigabe nutzen</p>
<p><strong>2. Rollen bestimmen</strong><br />
Ist das Unternehmen Betreiber, Anbieter, Einführer, Händler oder möglicherweise Produkthersteller? Wird ein fremdes System unter eigener Marke angeboten oder wesentlich verändert?</p>
<p><strong>3. Risikokategorie prüfen</strong><br />
Handelt es sich um:</p>
<ul>
<li>ein verbotenes System,</li>
<li>ein Hochrisiko-KI-System,–</li>
<li>ein System mit Transparenzpflichten oder</li>
<li>ein System mit geringem Risiko?</li>
</ul>
<p><strong>4. Art. 50-Anwendungsfälle identifizieren</strong><br />
Interagiert das System direkt mit Menschen?<br />
Erzeugt es synthetische Inhalte?<br />
Werden Emotionen oder biometrische Kategorien erkannt? Werden Deepfakes veröffentlicht?<br />
Werden KI-Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse verbreitet?</p>
<p><strong>5. Menschliche Prüfprozesse festlegen</strong></p>
<ul>
<li>Wer prüft KI-generierte Texte fachlich?</li>
<li>Wer kontrolliert Tatsachen und Quellen?</li>
<li>Wer darf einen Text zurückweisen oder verändern?</li>
<li>Wer übernimmt die redaktionelle Verantwortung?</li>
</ul>
<p><strong>6. Kennzeichnungsmuster vorbereiten</strong><br />
Unternehmen sollten einheitliche Hinweise für Chatbots, Deepfakes, Audioinhalte, Bilder, Videos und ungeprüfte KI-Texte entwickeln.</p>
<p><strong>7. Verträge anpassen</strong><br />
Verträge mit Softwareanbietern, Agenturen und sonstigen Dienstleistern sollten künftig regeln:</p>
<ul>
<li>ob KI eingesetzt werden darf,</li>
<li>wer Anbieter und Betreiber ist,</li>
<li>wer Inhalte kennzeichnet,</li>
<li>wer technische Dokumentationen bereitstellt,</li>
<li>wer Vorfälle meldet und</li>
<li>wer für fehlerhafte Angaben haftet.</li>
</ul>
<p><strong>8. Dokumentation aufbauen</strong><br />
Unternehmen sollten nachvollziehbar dokumentieren können, weshalb ein Inhalt gekennzeichnet oder nicht gekennzeichnet wurde.</p>
<p><strong>9. KI-Kompetenz sicherstellen</strong><br />
Mitarbeiter müssen in die Lage versetzt werden, Risiken, Grenzen und typische Fehler der eingesetzten Systeme zu erkennen.</p>
<p><strong>10. Hochrisiko-Pflichten vorbereiten</strong><br />
Auch wenn wesentliche Hochrisiko-Vorschriften erst 2027 oder 2028 gelten, sollten langfristig eingesetzte Systeme bereits heute auf Dokumentation, menschliche Aufsicht, Registrierung, Folgenabschätzungen und Vorfallsmeldungen vorbereitet werden</p>
<p>Zusammenfassung:<br />
Die neue KI-Kennzeichnungspflicht ist weder ein pauschales Verbot ungekennzeichneter KI-Inhalte noch eine bloße Formalität. Sie ist Teil eines deutlich umfassenderen Transparenz- und Informationssystems. Menschen sollen erkennen können, wenn sie mit einer KI interagieren, wenn ihre Emotionen oder biometrischen Merkmale analysiert werden, wenn ihnen täuschend echte künstliche Inhalte präsentiert werden, wenn ungeprüfte KI-Texte den öffentlichen Diskurs beeinflussen sollen oder wenn ein Hochrisiko-KI-System an einer Entscheidung über sie beteiligt ist.</p>
<p>Für Anbieter besonders leistungsfähiger KI-Modelle treten weitere Mitteilungs-, Dokumentations-, Urheberrechts-, Sicherheits- und Vorfallsmeldepflichten hinzu.</p>
<p>Für Unternehmen folgt daraus nicht, dass jeder KI-Einsatz öffentlich gemacht werden muss.Sie müssen aber organisatorisch in der Lage sein, zwischen bloßer technischer Unterstützung, redaktionell verantworteter Nutzung, kennzeichnungspflichtigen synthetischen Inhalten und risikoreichen automatisierten Entscheidungen zu unterscheiden.</p>
<p>Die wichtigste Compliance-Maßnahme ist deshalb nicht das vorsorgliche Etikett unter jedem Text.Sie ist ein funktionierender Prozess, der sicherstellt, dass ein Mensch prüft, ein Verantwortlicher entscheidet und das Unternehmen seine Entscheidung dokumentieren kann.</p>
<p>Dieser Artikel entspricht den Vorschriften zur KI &#8211; Kennzeichnung 🙂 Ersetzt aber keine juristische Beratung im Einzelfall.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://fe-ls.de/ki-kennzeichnungspflicht-was-ab-dem-02-08-2026-fuer-ihr-unternehmen-gilt/">KI &#8211; Kennzeichnungspflicht: Was ab dem 02.08.2026 für Ihr Unternehmen gilt</a> erschien zuerst auf <a href="https://fe-ls.de">F.E.L.S Anwaltskanzlei Bayreuth</a>.</p>
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		<title>Kein Scha­dens­er­satz nach Grät­sche des eigenen Mit­spie­lers</title>
		<link>https://fe-ls.de/kein-schadensersatz-nach-graetsche-des-eigenen-mitspielers/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anika Eichbaum]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Aug 2026 10:32:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Neues aus der Rechtsprechung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://fe-ls.de/kein-schadensersatz-nach-graetsche-des-eigenen-mitspielers/">Kein Scha­dens­er­satz nach Grät­sche des eigenen Mit­spie­lers</a> erschien zuerst auf <a href="https://fe-ls.de">F.E.L.S Anwaltskanzlei Bayreuth</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<section class="l-section wpb_row height_auto width_full"><div class="l-section-h i-cf"><div class="g-cols vc_row via_grid cols_1 laptops-cols_inherit tablets-cols_inherit mobiles-cols_1 valign_top type_default stacking_default"><div class="wpb_column vc_column_container"><div class="vc_column-inner"><div class="wpb_text_column"><div class="wpb_wrapper"><p>Fußballspieler sind für Schäden infolge eines Fouls grundsätzlich nur dann schadensersatzpflichtig, wenn sie in erheblicher Weise gegen die Spielregeln verstoßen. Das Landgericht Köln sah diese Voraussetzung im Fall eines Hobbyfußballers, der durch eine Blutgrätsche seines Mitspielers verletzt wurde, jedoch nicht als erfüllt an.</p>
</div></div><div class="w-separator size_small"></div><div class="w-btn-wrapper align_none"><a class="w-btn us-btn-style_1 icon_atleft" href="https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lg-koeln-21o43525-schadensersatz-haftung-fussball-eigener-mitspieler"><i class="fas fa-arrow-right"></i><span class="w-btn-label">Zum Original-Artikel von lto.de</span></a></div></div></div></div></div></section>
<p>Der Beitrag <a href="https://fe-ls.de/kein-schadensersatz-nach-graetsche-des-eigenen-mitspielers/">Kein Scha­dens­er­satz nach Grät­sche des eigenen Mit­spie­lers</a> erschien zuerst auf <a href="https://fe-ls.de">F.E.L.S Anwaltskanzlei Bayreuth</a>.</p>
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		<title>Kanzleiausflug &#8211; F.E.L.S auf der Kulmbacher Bierwoche</title>
		<link>https://fe-ls.de/kanzleiausflug-f-e-l-s-auf-der-kulmbacher-bierwoche/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anika Eichbaum]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 02 Aug 2026 10:11:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Neues aus der Kanzlei]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://fe-ls.de/?p=3201</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://fe-ls.de/kanzleiausflug-f-e-l-s-auf-der-kulmbacher-bierwoche/">Kanzleiausflug &#8211; F.E.L.S auf der Kulmbacher Bierwoche</a> erschien zuerst auf <a href="https://fe-ls.de">F.E.L.S Anwaltskanzlei Bayreuth</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<section class="l-section wpb_row height_auto width_full"><div class="l-section-h i-cf"><div class="g-cols vc_row via_grid cols_2 laptops-cols_inherit tablets-cols_inherit mobiles-cols_1 valign_top type_default stacking_default" style="--columns-gap:2rem;"><div class="wpb_column vc_column_container"><div class="vc_column-inner"><div class="wpb_text_column"><div class="wpb_wrapper"><p>Manchmal entstehen die besten Gespräche nicht im Besprechungsraum, sondern in entspannter Atmosphäre.</p>
<p>In der vergangenen Woche haben wir deshalb den Kanzleialltag für einen Abend hinter uns gelassen und gemeinsam die <a href="https://www.kulmbacher-bierwoche.de/">Kulmbacher Bierwoche</a> besucht.</p>
<p>Bei fränkischen Spezialitäten, guter Stimmung und vielen interessanten Gesprächen stand vor allem eines im Mittelpunkt: der persönliche Austausch. Solche gemeinsamen Erlebnisse bieten die Möglichkeit, sich abseits des Arbeitsalltags besser kennenzulernen und den Zusammenhalt im Team weiter zu stärken.</p>
<p>Ein wertschätzendes Miteinander und ein starker Teamgeist sind für uns wichtige Grundlagen einer erfolgreichen Zusammenarbeit. Deshalb freuen wir uns immer über Gelegenheiten, gemeinsam Zeit zu verbringen und den persönlichen Austausch zu fördern.</p>
<p>Ein herzliches Dankeschön an unser gesamtes Team für den gelungenen Abend.</p>
<p>Wir freuen uns schon auf das nächste gemeinsame Event!</p>
</div></div></div></div><div class="wpb_column vc_column_container"><div class="vc_column-inner"><div class="w-gallery fit_cover type_metro_5 ratio_1x1 count_8" style="--columns:4;--items-gap:10px;"><div class="w-gallery-list"><div class="w-gallery-item"><div class="w-gallery-item-img"><img fetchpriority="high" decoding="async" width="1024" height="1024" src="https://fe-ls.de/wp-content/uploads/2026/08/Social-Media-Bierwoche-1024x1024.jpg" class="attachment-large size-large" alt="" srcset="https://fe-ls.de/wp-content/uploads/2026/08/Social-Media-Bierwoche-1024x1024.jpg 1024w, https://fe-ls.de/wp-content/uploads/2026/08/Social-Media-Bierwoche-300x300.jpg 300w, https://fe-ls.de/wp-content/uploads/2026/08/Social-Media-Bierwoche-150x150.jpg 150w, https://fe-ls.de/wp-content/uploads/2026/08/Social-Media-Bierwoche-600x600.jpg 600w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /></div></div><div class="w-gallery-item"><div class="w-gallery-item-img"><img decoding="async" width="829" height="829" src="https://fe-ls.de/wp-content/uploads/2026/08/WhatsApp-Image-2026-08-01-at-11.08.10-6.jpeg" class="attachment-large size-large" alt="" srcset="https://fe-ls.de/wp-content/uploads/2026/08/WhatsApp-Image-2026-08-01-at-11.08.10-6.jpeg 829w, https://fe-ls.de/wp-content/uploads/2026/08/WhatsApp-Image-2026-08-01-at-11.08.10-6-300x300.jpeg 300w, https://fe-ls.de/wp-content/uploads/2026/08/WhatsApp-Image-2026-08-01-at-11.08.10-6-150x150.jpeg 150w, https://fe-ls.de/wp-content/uploads/2026/08/WhatsApp-Image-2026-08-01-at-11.08.10-6-600x600.jpeg 600w" sizes="(max-width: 829px) 100vw, 829px" /></div></div><div class="w-gallery-item"><div class="w-gallery-item-img"><img decoding="async" width="1024" height="1024" src="https://fe-ls.de/wp-content/uploads/2026/08/WhatsApp-Image-2026-08-01-at-11.08.10-5-1024x1024.jpeg" class="attachment-large size-large" alt="" srcset="https://fe-ls.de/wp-content/uploads/2026/08/WhatsApp-Image-2026-08-01-at-11.08.10-5-1024x1024.jpeg 1024w, 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/></div></div><div class="w-gallery-item"><div class="w-gallery-item-img"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="1024" src="https://fe-ls.de/wp-content/uploads/2026/08/WhatsApp-Image-2026-08-01-at-11.08.10-1024x1024.jpeg" class="attachment-large size-large" alt="" srcset="https://fe-ls.de/wp-content/uploads/2026/08/WhatsApp-Image-2026-08-01-at-11.08.10-1024x1024.jpeg 1024w, https://fe-ls.de/wp-content/uploads/2026/08/WhatsApp-Image-2026-08-01-at-11.08.10-300x300.jpeg 300w, https://fe-ls.de/wp-content/uploads/2026/08/WhatsApp-Image-2026-08-01-at-11.08.10-150x150.jpeg 150w, https://fe-ls.de/wp-content/uploads/2026/08/WhatsApp-Image-2026-08-01-at-11.08.10-600x600.jpeg 600w, https://fe-ls.de/wp-content/uploads/2026/08/WhatsApp-Image-2026-08-01-at-11.08.10.jpeg 1193w" sizes="auto, (max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /></div></div></div></div></div></div></div></div></section>
<p>Der Beitrag <a href="https://fe-ls.de/kanzleiausflug-f-e-l-s-auf-der-kulmbacher-bierwoche/">Kanzleiausflug &#8211; F.E.L.S auf der Kulmbacher Bierwoche</a> erschien zuerst auf <a href="https://fe-ls.de">F.E.L.S Anwaltskanzlei Bayreuth</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bringt KI das Ende der klas­si­schen Asso­ciate-Aus­bil­dung?</title>
		<link>https://fe-ls.de/bringt-ki-das-ende-der-klassischen-associate-ausbildung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anika Eichbaum]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Jul 2026 10:28:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Neues aus der Rechtsprechung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://fe-ls.de/?p=3194</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://fe-ls.de/bringt-ki-das-ende-der-klassischen-associate-ausbildung/">Bringt KI das Ende der klas­si­schen Asso­ciate-Aus­bil­dung?</a> erschien zuerst auf <a href="https://fe-ls.de">F.E.L.S Anwaltskanzlei Bayreuth</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<section class="l-section wpb_row height_auto width_full"><div class="l-section-h i-cf"><div class="g-cols vc_row via_grid cols_1 laptops-cols_inherit tablets-cols_inherit mobiles-cols_1 valign_top type_default stacking_default"><div class="wpb_column vc_column_container"><div class="vc_column-inner"><div class="wpb_text_column"><div class="wpb_wrapper"><p>Generative KI übernimmt klassische Einstiegsaufgaben. Doch wie sollen Berufseinsteiger KI-Ergebnisse prüfen und bewerten, wenn sie die Tätigkeiten vorher nicht selbst erlernt haben? Das Ausbildungsparadox verlangt neue Ausbildungsmodelle.</p>
</div></div><div class="w-separator size_small"></div><div class="w-btn-wrapper align_none"><a class="w-btn us-btn-style_1 icon_atleft" href="https://www.lto.de/recht/kanzleien-unternehmen/k/kuenstliche-intelligenz-veraendertes-anforderungsprofil-fuer-associates-in-kanzleien"><i class="fas fa-arrow-right"></i><span class="w-btn-label">Zum Original-Artikel von lto.de</span></a></div></div></div></div></div></section>
<p>Der Beitrag <a href="https://fe-ls.de/bringt-ki-das-ende-der-klassischen-associate-ausbildung/">Bringt KI das Ende der klas­si­schen Asso­ciate-Aus­bil­dung?</a> erschien zuerst auf <a href="https://fe-ls.de">F.E.L.S Anwaltskanzlei Bayreuth</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>EGMR: Vegane Ernährung in Haft kann durch Gewissensfreiheit geschützt sein</title>
		<link>https://fe-ls.de/egmr-vegane-ernaehrung-in-haft-kann-durch-gewissensfreiheit-geschuetzt-sein/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[dr-fels]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Jul 2026 06:43:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Neues aus der Rechtsprechung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://fe-ls.de/?p=3121</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat eine wichtige Entscheidung zur veganen Ernährung in staatlicher Obhut getroffen. Nach dem Urteil des EGMR kann ethisch motivierter Veganismus unter den Schutz der Gedanken- und Gewissensfreiheit nach Art. 9 EMRK fallen. Behörden dürfen entsprechende Anträge daher nicht lediglich formal behandeln, sondern müssen sie inhaltlich prüfen. (hudoc.echr.coe.int) Worum ging es...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://fe-ls.de/egmr-vegane-ernaehrung-in-haft-kann-durch-gewissensfreiheit-geschuetzt-sein/">EGMR: Vegane Ernährung in Haft kann durch Gewissensfreiheit geschützt sein</a> erschien zuerst auf <a href="https://fe-ls.de">F.E.L.S Anwaltskanzlei Bayreuth</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div lang="de">
<p>Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat eine wichtige Entscheidung zur veganen Ernährung in staatlicher Obhut getroffen. Nach dem Urteil des EGMR kann ethisch motivierter Veganismus unter den Schutz der Gedanken- und Gewissensfreiheit nach <strong>Art. 9 EMRK</strong> fallen. Behörden dürfen entsprechende Anträge daher nicht lediglich formal behandeln, sondern müssen sie inhaltlich prüfen. (<a href="https://hudoc.echr.coe.int/app/conversion/pdf/?filename=Judgment+G.K.+and+A.S.+v.+Switzerland+-+authorities%E2%80%99+overly+formalistic+approach+to+complaints+about+lack+of+access+to+vegan+diet+while+in+detention+.pdf&amp;id=003-8594795-12229573&amp;library=ECHR">hudoc.echr.coe.int</a>)</p>
<p><strong>Worum ging es in dem Verfahren?</strong></p>
<p>Geklagt hatten zwei Schweizer Staatsangehörige. Einer der Beschwerdeführer befand sich zwischen November 2018 und Oktober 2019 in Untersuchungshaft. Der zweite Beschwerdeführer war im Jahr 2021 in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. Beide ernährten sich aus ethischen Gründen vegan und verlangten während ihrer Unterbringung eine vollständig vegane Verpflegung. Nach den Feststellungen des EGMR erhielten die Betroffenen trotz entsprechender Anfragen keine durchgehend vegane Ernährung. Zudem wurden keine formellen Verwaltungsentscheidungen getroffen, gegen die sie wirksam hätten vorgehen können. Ihre Beschwerden wurden auf nationaler Ebene nicht inhaltlich geprüft.</p>
</div>
<p><strong>Veganismus als geschützte Gewissensentscheidung</strong></p>
<div lang="de">
<p>Besonders bedeutsam ist, dass sich der EGMR erstmals ausdrücklich mit der Frage befasste, ob die Einhaltung veganer Ernährungsregeln aus ethischer Überzeugung vom Schutzbereich des Art. 9 EMRK erfasst sein kann. Der Gerichtshof bejahte dies für den konkreten Fall. Entscheidend sei, ob die Überzeugung eine ausreichende Ernsthaftigkeit, Geschlossenheit und Bedeutung aufweise. Damit stellt der EGMR klar: Veganismus ist nicht nur eine Frage des persönlichen Geschmacks oder der Lebensführung. Jedenfalls dann, wenn er auf einer ernsthaften ethischen Überzeugung beruht, kann er menschenrechtlich relevant sein.</p>
<p><strong>Behörden müssen Anträge ernsthaft prüfen</strong></p>
<p>Der Gerichtshof beanstandete insbesondere den Umgang der Schweizer Behörden und Gerichte mit den Beschwerden. Diese hätten sich im Wesentlichen auf formale Fragen beschränkt. Eine inhaltliche Abwägung, ob und in welchem Umfang eine vegane Ernährung in der konkreten Unterbringung zu ermöglichen gewesen wäre, fand nicht statt. Darin sah der EGMR einen Verstoß gegen <strong>Art. 13 EMRK</strong>, der ein Recht auf eine wirksame Beschwerde garantiert. Wer sich auf eine menschenrechtlich geschützte Position beruft, muss grundsätzlich die Möglichkeit haben, diese auch effektiv überprüfen zu lassen.</p>
<p><strong>Kein automatischer Anspruch ohne Prüfung &#8211; aber klare Pflichten für den Staat</strong></p>
<p>Die Entscheidung bedeutet nicht zwingend, dass jede Einrichtung in jedem Fall sofort jede gewünschte Ernährungsform bereitstellen muss. Sie macht aber deutlich: Befindet sich eine Person in staatlicher Obhut, etwa in Haft oder in einer geschlossenen Einrichtung, trägt der Staat eine besondere Verantwortung. Anträge auf vegane Ernährung dürfen daher nicht pauschal abgelehnt oder durch Verfahrensfragen erledigt werden. Vielmehr müssen die zuständigen Stellen prüfen, ob die geltend gemachte Überzeugung schutzwürdig ist und wie eine angemessene Versorgung praktisch umgesetzt werden kann. Dabei können organisatorische, medizinische und sicherheitsrelevante Aspekte berücksichtigt werden.</p>
<p><strong>Entschädigung für die Beschwerdeführer </strong></p>
<p>Der EGMR sprach den Beschwerdeführern immateriellen Schadensersatz zu. Der erste Beschwerdeführer erhält <strong>12.000 Euro</strong>, der zweite <strong>4.000 Euro</strong>. Außerdem wurden dem zweiten Beschwerdeführer <strong>10.000 Euro</strong> für Kosten und Auslagen zugesprochen. Das Urteil wurde von einer Kammer des EGMR gefällt. Es ist noch nicht endgültig: Innerhalb von drei Monaten nach Verkündung kann die Verweisung an die Große Kammer beantragt werden.</p>
<p><strong>Und was bedeutet das für Deutschland?</strong></p>
<p>Auch für Deutschland ist die Entscheidung relevant. Die Bundesrepublik ist Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention. Behörden, Justizvollzugsanstalten, psychiatrische Einrichtungen und Gerichte müssen die Rechtsprechung des EGMR bei der Auslegung grundrechtlicher und menschenrechtlicher Schutzpflichten berücksichtigen. Für Gefangene oder untergebrachte Personen kann das Urteil ein wichtiges Argument sein, wenn sie aus ernsthaften ethischen Gründen eine vegane Ernährung verlangen. Zugleich zeigt die Entscheidung: Entscheidend ist nicht allein das Ergebnis, sondern auch das Verfahren. Behörden müssen Anträge nachvollziehbar, sorgfältig und inhaltlich prüfen.</p>
<p><strong>Fazit: </strong></p>
<p>Der EGMR stärkt mit seiner Entscheidung die Rechte von Menschen, die sich aus ethischer Überzeugung vegan ernähren. Wer sich in staatlicher Obhut befindet, verliert nicht das Recht auf Achtung seiner Gewissensentscheidung. Staatliche Stellen müssen entsprechende Anliegen ernst nehmen, sachlich prüfen und eine wirksame Beschwerdemöglichkeit gewährleisten. Für Betroffene im Strafvollzug, in Untersuchungshaft oder in geschlossenen Einrichtungen kann das Urteil daher erhebliche praktische Bedeutung haben.</p>
</div>
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		<title>Paywall hier, Free-TV beim Nachbarn: Darf ich WM-Spiele per VPN aus dem Ausland streamen?</title>
		<link>https://fe-ls.de/paywall-hier-free-tv-beim-nachbarn-darf-ich-wm-spiele-per-vpn-aus-dem-ausland-streamen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anika Eichbaum]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 18 Jul 2026 10:14:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Neues aus der Rechtsprechung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im WM-Achtelfinale in New Jersey schoss Erling Haaland Rekordweltmeister Brasilien aus dem Turnier. Das Duell zwischen Vinicius Jr. und Haaland war eines jener Spiele, das wohl jeder Fußballfan sehen wollte. In Deutschland war die Partie allerdings ausschließlich bei MagentaTV im Pay-TV zu sehen. Weder ARD noch ZDF übertrugen das Spiel frei empfangbar. Insgesamt liefen drei...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Im WM-Achtelfinale in New Jersey schoss Erling Haaland Rekordweltmeister Brasilien aus dem Turnier. Das Duell zwischen Vinicius Jr. und Haaland war eines jener Spiele, das wohl jeder Fußballfan sehen wollte. In Deutschland war die Partie allerdings ausschließlich bei MagentaTV im Pay-TV zu sehen. Weder ARD noch ZDF übertrugen das Spiel frei empfangbar. Insgesamt liefen drei der acht Achtelfinalpartien exklusiv beim Bezahlsender – darunter ausgerechnet dieses Topspiel. Ein paar hundert Kilometer weiter sah die Situation anders aus: Beim ORF in Österreich oder im griechischen Staatsfernsehen (ERT) wurde dieselbe Partie kostenlos ausgestrahlt – allerdings nur für Zuschauer innerhalb des jeweiligen Sendegebiets. Wer von Deutschland aus zuschauen wollte, musste die Geoblockade umgehen, etwa mithilfe eines VPN.</p>
<p><strong>Genau dazu gibt es häufig Fragen: Ist das überhaupt erlaubt? Mache ich mich strafbar? Droht eine Abmahnung?</strong></p>
<p>Die Antwort ist differenzierter, als viele der üblichen &#8222;Grauzonen&#8220;-Artikel vermuten lassen. Der entscheidende Unterschied: Legale Quelle oder Piraterie?</p>
<p>Juristisch hängt nahezu alles davon ab, welche Quelle genutzt wird. Ein lizenzierter Sender wie ORF, ServusTV, SRF oder ERT verfügt über ordnungsgemäß erworbene Übertragungsrechte. Das ist urheberrechtlich etwas völlig anderes als ein offensichtlich rechtswidriger Streamingdienst oder ein Piraterieportal. Gerade dieser Unterschied entscheidet letztlich darüber, wie die Nutzung rechtlich zu bewerten ist.</p>
<p><strong>Was macht der Zuschauer urheberrechtlich überhaupt?</strong></p>
<p>Ein Punkt wird häufig übersehen: Der Zuschauer nimmt keine öffentliche Wiedergabe (§§ 15, 19a UrhG) vor. Diese erfolgt allein durch den Sender, der das Signal bereitstellt. Auf Seiten des Nutzers entsteht lediglich eine technisch notwendige, vorübergehende Kopie im Arbeitsspeicher oder Cache (§ 16 UrhG). Genau diese flüchtige Vervielfältigung bildet den Kern der rechtlichen Diskussion. § 44a UrhG privilegiert technisch notwendige, flüchtige Vervielfältigungen ohne eigenständige wirtschaftliche Bedeutung. Das Streaming eines Videos gilt insoweit als klassischer Anwendungsfall. Die maßgebliche Grenze hat jedoch der EuGH in seiner Filmspeler-Entscheidung (Urt. v. 26.04.2017 – C-527/15) gezogen: Bei offensichtlich rechtswidrigen Quellen greift die Privilegierung nicht. Fehlt es an einer rechtmäßigen Nutzung, ist auch die flüchtige Kopie nicht mehr gesetzlich erlaubt.</p>
<p>Damit lassen sich zwei Fallgruppen sauber unterscheiden.</p>
<p><strong>Fall 1: Streaming über einen legalen Auslandssender (ORF, SRF, ServusTV, ERT)</strong></p>
<p>Nach der derzeit überwiegend vertretenen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur spricht vieles dafür, dass Zuschauer hier weder straf- noch zivilrechtlich wegen einer Urheberrechtsverletzung haften.</p>
<p><strong>Der Grund: </strong>Die Quelle selbst ist rechtmäßig. Dass der Sender sein Angebot lediglich territorial beschränkt, macht die Ausstrahlung nicht zu einer offensichtlich rechtswidrigen Vorlage. Folglich greift § 44a UrhG. Ohne rechtswidrige Vervielfältigung fehlt es sowohl an einer Grundlage für eine Strafbarkeit nach § 106 UrhG als auch regelmäßig an Ansprüchen nach § 97 UrhG. Auch das bloße Umgehen eines Geoblockings mittels VPN wird nach herrschender Auffassung nicht als Umgehung einer wirksamen technischen Schutzmaßnahme im Sinne des § 95a UrhG angesehen. Geschützt werden dort vor allem DRM- und Kopierschutzsysteme – nicht die territoriale Marktaufteilung.</p>
<p><strong>Bildlich gesprochen: </strong>Wer seinen virtuellen Standort nach Wien verlegt, befindet sich urheberrechtlich innerhalb des Lizenzgebiets des österreichischen Senders. Das bedeutet allerdings nicht, dass keinerlei Risiko besteht. Regelmäßig verstößt die Nutzung gegen die Nutzungsbedingungen des Streaminganbieters. Dieser könnte daher den Zugang sperren oder kündigen.</p>
<p><strong>Fall 2: Offensichtlich illegale Streamingseiten</strong></p>
<p>Anders verhält es sich bei Piraterieportalen. Hier greift die Privilegierung des § 44a UrhG nach der Filmspeler-Rechtsprechung gerade nicht. Die beim Streaming entstehende Kopie kann deshalb urheberrechtlich relevant werden. Theoretisch kommen sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen in Betracht. Praktisch spielt dies für einzelne Zuschauer bislang allerdings nur eine geringe Rolle. Zum einen setzt § 106 UrhG Vorsatz voraus; zudem handelt es sich um ein Antragsdelikt (§ 109 UrhG). Die Strafverfolgung richtete sich bislang nahezu ausschließlich gegen Betreiber entsprechender Plattformen. Zum anderen scheitern zivilrechtliche Ansprüche häufig bereits an der Identifizierbarkeit der Nutzer. Anders als beim Filesharing über BitTorrent wird beim reinen Streaming regelmäßig nichts an andere Nutzer weitergegeben. Die bekannte Redtube-Abmahnwelle des Jahres 2013 scheiterte letztlich gerade an diesen rechtlichen und tatsächlichen Problemen. Vorsicht ist allerdings bei vermeintlichen Streamingangeboten geboten, die technisch tatsächlich auf BitTorrent oder vergleichbaren Peer-to-Peer-Systemen beruhen. Dort wird häufig unbemerkt zugleich hochgeladen – und damit selbst öffentlich verbreitet.</p>
<p><strong>Aufnehmen statt streamen</strong></p>
<p>Wer das Spiel lediglich ansieht, bewegt sich im Anwendungsbereich des § 44a UrhG. Wer das Spiel dagegen aufzeichnet oder dauerhaft herunterlädt, verlässt diesen Bereich und gelangt zu § 53 UrhG (Privatkopie). Eine Privatkopie ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig ist.</p>
<p><strong>Das eigentliche Risiko liegt meist im Vertragsrecht</strong></p>
<p>Das größte praktische Risiko besteht häufig gar nicht im Urheberrecht. Die Umgehung des Geoblockings verstößt regelmäßig gegen die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Streamingdienstes. Mögliche Folge sind Kontosperrungen oder Kündigungen.</p>
<p><strong>Auch europarechtlich hilft dies derzeit wenig weiter</strong></p>
<p>Die Geoblocking-Verordnung (EU) 2018/302 nimmt audiovisuelle Inhalte ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich. Die Portabilitäts-Verordnung (EU) 2017/1128 ermöglicht lediglich die Nutzung bereits bestehender Abonnements auf vorübergehenden Reisen innerhalb der EU. Immer wieder wird behauptet, der EuGH habe bereits entschieden, dass VPN-Nutzung keine urheberrechtliche Haftung auslöse. Das stimmt so aber nicht. Im Verfahren Grand Production (C-423/21) existierten lediglich die Schlussanträge des Generalanwalts; zu einem Urteil kam es wegen der Rücknahme des Verfahrens nie. Spannender ist deshalb die derzeit anhängige Rechtssache Anne-Frank-Fonds (C-788/24). Generalanwalt Rantos hat in seinen Schlussanträgen vom 15. Januar 2026 ausgeführt, dass die bloße technische Umgehbarkeit eines Geoblockings nicht ausreiche, um eine rechtswidrige öffentliche Wiedergabe anzunehmen. VPN-Dienste führten danach grundsätzlich keinen eigenen Akt der öffentlichen Wiedergabe durch, solange sie rechtswidrige Nutzungen nicht aktiv fördern.</p>
<p>Die Entscheidung des EuGH wird mit großer Spannung erwartet. Sollte der Gerichtshof dieser Linie folgen, würde dies die territoriale Lizenzierung im europäischen Urheberrecht eher bestätigen als infrage stellen.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Wer ein WM-Spiel über einen lizenzierten ausländischen Sender mittels VPN verfolgt, bewegt sich nach der derzeit überwiegend vertretenen Auffassung urheberrechtlich nicht in einem Bereich, der zivil- oder strafrechtliche Ansprüche gegen den Zuschauer begründet. Das praktische Risiko liegt vielmehr im Vertragsverhältnis zum Streaminganbieter und damit insbesondere in möglichen Kontosperrungen. Anders ist die Lage bei offensichtlich rechtswidrigen Streamingangeboten. Hier entfällt die urheberrechtliche Privilegierung grundsätzlich. Gleichwohl richtet sich die Rechtsdurchsetzung bislang vor allem gegen Betreiber entsprechender Plattformen und nicht gegen einzelne Zuschauer. Die eigentliche juristische Auseinandersetzung findet daher – wie so oft – nicht beim Fußballfan statt, sondern zwischen Rechteinhabern, Plattformbetreibern und den europäischen Gerichten.</p>
<p>Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.</p>
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		<title>Wir begrüßen Rechtsanwalt Simon Höfer in der Kanzlei F.E.L.S</title>
		<link>https://fe-ls.de/wir-begruessen-rechtsanwalt-simon-hoefer-in-der-kanzlei-f-e-l-s/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anika Eichbaum]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Jul 2026 07:29:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Neues aus der Kanzlei]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://fe-ls.de/wir-begruessen-rechtsanwalt-simon-hoefer-in-der-kanzlei-f-e-l-s/">Wir begrüßen Rechtsanwalt Simon Höfer in der Kanzlei F.E.L.S</a> erschien zuerst auf <a href="https://fe-ls.de">F.E.L.S Anwaltskanzlei Bayreuth</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<section class="l-section wpb_row height_auto width_full"><div class="l-section-h i-cf"><div class="g-cols vc_row via_grid cols_2 laptops-cols_inherit tablets-cols_inherit mobiles-cols_1 valign_top type_default stacking_default" style="--columns-gap:2rem;"><div class="wpb_column vc_column_container"><div class="vc_column-inner"><div class="wpb_text_column"><div class="wpb_wrapper"><p>Wir freuen uns sehr, <a href="https://fe-ls.de/rechtsanwaelte/rechtsanwalt-simon-hoefer/">Rechtsanwalt Simon Höfer</a> in unserem wirtschaftsrechtlichen Beratungsteam begrüßen zu dürfen.</p>
<p>Simon Höfer berät Unternehmen und Unternehmer mit Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht sowie im Bereich <a href="https://fe-ls.de/mergers-acquisitions/">Mergers &amp; Acquisitions</a>. Durch seine Tätigkeit in renommierten Wirtschaftskanzleien im In- und Ausland sowie seine fundierte Expertise verbindet er juristische Präzision mit wirtschaftlichem Verständnis und einer praxisnahen, lösungsorientierten Beratung.</p>
<p>Wir sind stolz, Simon Höfer als Teil unserer Kanzlei gewonnen zu haben, und freuen uns auf die gemeinsame Zusammenarbeit.</p>
<p>Herzlich willkommen im Team!</p>
</div></div></div></div><div class="wpb_column vc_column_container"><div class="vc_column-inner"></div></div></div></div></section>
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		<title>AG München: Alleinhaftung bei Unfall &#8211; zu zweit und gegen die Fahr­trich­tung auf E-Scooter unter­wegs</title>
		<link>https://fe-ls.de/ag-muenchen-alleinhaftung-bei-unfall-zu-zweit-und-gegen-die-fahrtrichtung-auf-e-scooter-unterwegs/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[dr-fels]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Jul 2026 07:10:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Neues aus der Rechtsprechung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein aktueller Fall vor dem AG München (Urteil vom 16.03.2026, Az. 331 C 25435/24) beschäftigt sich mit einer brisanten Frage im Straßenverkehr: Was passiert, wenn zwei Personen alkoholisiert auf einem E-Scooter unterwegs sind und es zu einem Unfall kommt? Die Entscheidung klärt wichtige haftungsrechtliche Aspekte für E-Scooter-Nutzer und zeigt auf, welche Konsequenzen bei falscher Nutzung...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://fe-ls.de/ag-muenchen-alleinhaftung-bei-unfall-zu-zweit-und-gegen-die-fahrtrichtung-auf-e-scooter-unterwegs/">AG München: Alleinhaftung bei Unfall &#8211; zu zweit und gegen die Fahr­trich­tung auf E-Scooter unter­wegs</a> erschien zuerst auf <a href="https://fe-ls.de">F.E.L.S Anwaltskanzlei Bayreuth</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein aktueller Fall vor dem <strong>AG München <span>(Urteil vom 16.03.2026, Az. 331 C 25435/24) </span></strong>beschäftigt sich mit einer brisanten Frage im Straßenverkehr: Was passiert, wenn zwei Personen alkoholisiert auf einem E-Scooter unterwegs sind und es zu einem Unfall kommt? Die Entscheidung klärt wichtige haftungsrechtliche Aspekte für E-Scooter-Nutzer und zeigt auf, welche Konsequenzen bei falscher Nutzung drohen können.</p>
<p>E-Scooter sind in deutschen Städten allgegenwärtig, doch viele Nutzer sind sich der rechtlichen Konsequenzen bei falscher Nutzung nicht bewusst. Das <strong>AG München</strong> hatte sich nun mit einem Fall zu befassen, in dem zwei Personen unter Alkoholeinfluss auf einem E-Scooter fuhren und es zu einem Unfall kam.</p>
<p>Ein erster zentraler Punkt der Entscheidung betrifft das Personenbeförderungsverbot: Nach § 8 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) ist die Personenbeförderung auf E-Scootern nicht gestattet. Das Fahrzeug darf nur mit einer Person besetzt sein. Wer dennoch zu zweit auf einem E-Scooter fährt, begeht einen Verstoß gegen diese Vorschrift, der sich im Schadensfall anspruchsmindernd auswirken kann.</p>
<p>Ein wichtiger rechtlicher Aspekt, den das <strong>AG München</strong> betont, betrifft die Haftungsgrundlage bei E-Scootern. Diese unterliegen nicht der gewöhnlichen Gefährdungshaftung aus der Betriebsgefahr wie andere Kraftfahrzeuge. Nach § 8 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) entfällt die Gefährdungshaftung für Kraftfahrzeuge, die nicht schneller als 20 km/h fahren können. Da E-Scooter nach der eKFV auf maximal 20 km/h begrenzt sind, gibt es weder eine Halterhaftung nach § 7 StVG noch eine Fahrerhaftung nach § 18 StVG. Es bleibt lediglich die deliktische Haftung nach § 823 BGB, für die ein schuldhaftes Fehlverhalten bewiesen werden muss.</p>
<p>Das <strong>AG München</strong> bestätigt zudem die gängige Rechtsprechung zur Alkoholproblematik: Der für Autofahrer geltende Grenzwert von 1,1‰ Blutalkoholkonzentration für absolute Fahruntüchtigkeit gilt auch für E-Scooter-Fahrer. Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass E-Scootern ein erhebliches Gefährdungs- und Verletzungspotential für Dritte zukommt. Dies wird durch verschiedene Faktoren verstärkt: die Fahrzeugmasse und die erreichbare Höchstgeschwindigkeit, die ohne eigene Anstrengung abrufbare Kraft des Elektromotors, die leichtere Geschwindigkeitsbeschleunigung als bei Fahrrädern sowie Gleichgewichtsbeeinträchtigungen bei der typischen stehenden Fahrposition. Der kleinere Radumfang verstärkt zudem die Auswirkungen von Lenkbewegungen. Die von E-Scootern ausgehende abstrakte Gefahr ist daher nicht deutlich geringer zu beurteilen als bei Motorrollern oder Mofas.</p>
<p>Eine besondere rechtliche Herausforderung stellt sich bei der sogenannten Doppelbesetzung. Das Gericht erklärt hierzu in den Entscheidungsgründen, dass eine arbeitsteilige Führung möglich ist. Fahrzeugführer ist nicht nur derjenige, der alle technischen Funktionen ausübt, sondern auch, wer nur einzelne Tätigkeiten vornimmt. Wenn beide Personen auf das Fahrverhalten Einfluss haben – etwa der vorne Stehende lenkt und der hinten Fahrende die Bremse bedient, während beide Hände an der Lenkstange haben – können beide als Fahrzeugfahrer angesehen werden. Schadensersatzansprüche eines Beifahrers, der verbotswidrig auf einem E-Scooter mitfährt, sind nach § 254 BGB zu mindern, wenn der Verstoß gegen das Personenbeförderungsverbot bei dem konkreten Unfall ursächlich geworden ist.</p>
<p>Die Entscheidung des AG München hat wichtige praktische Auswirkungen für alle E-Scooter-Nutzer.</p>
<ul>
<li>Erlaubt ist das alleinige Fahren mit maximal 20 km/h unter Einhaltung der Alkohol-Grenzen und die Nutzung auf zugelassenen Wegen wie Radwegen oder Fahrradstraßen.</li>
<li>Verboten sind hingegen die Personenbeförderung mit zwei Personen auf einem E-Scooter, das Fahren unter Alkoholeinfluss (bereits ab 0,5‰ relevant, ab 1,1‰ absolut fahruntüchtig), die Nutzung auf Gehwegen und Fußgängerzonen sowie Manipulationen der Geschwindigkeitsbegrenzung.</li>
<li>Wer gegen diese Regeln verstößt, riskiert strafrechtliche Konsequenzen wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB, Bußgelder nach StVG und StVO sowie zivilrechtliche Haftung bei Unfällen nach § 823 BGB. Bei eigenem Schaden droht zudem eine Anspruchsminderung durch Mitverschulden nach § 254 BGB.</li>
</ul>
<p>Die Entscheidung macht deutlich: E-Scooter sind keine Spielzeuge, sondern ernstzunehmende Verkehrsmittel mit eigenen rechtlichen Rahmenbedingungen. Alkohol und Doppelbesetzung erhöhen das Unfallrisiko erheblich und können zu schwerwiegenden rechtlichen Konsequenzen führen. Wer einen E-Scooter nutzt, sollte sich über die geltenden Regeln informieren und verantwortungsvoll handeln – zum eigenen Schutz und zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer. Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ersetzt keine anwaltliche Rechtsberatung. Im konkreten Schadensfall sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt für Verkehrsrecht konsultiert werden.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://fe-ls.de/ag-muenchen-alleinhaftung-bei-unfall-zu-zweit-und-gegen-die-fahrtrichtung-auf-e-scooter-unterwegs/">AG München: Alleinhaftung bei Unfall &#8211; zu zweit und gegen die Fahr­trich­tung auf E-Scooter unter­wegs</a> erschien zuerst auf <a href="https://fe-ls.de">F.E.L.S Anwaltskanzlei Bayreuth</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>12. Kommunalforum – Aktuelle Herausforderungen gemeinsam gestalten</title>
		<link>https://fe-ls.de/12-kommunalforum-aktuelle-herausforderungen-gemeinsam-gestalten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anika Eichbaum]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Jul 2026 10:47:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Neues aus der Kanzlei]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://fe-ls.de/?p=2989</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://fe-ls.de/12-kommunalforum-aktuelle-herausforderungen-gemeinsam-gestalten/">12. Kommunalforum – Aktuelle Herausforderungen gemeinsam gestalten</a> erschien zuerst auf <a href="https://fe-ls.de">F.E.L.S Anwaltskanzlei Bayreuth</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<section class="l-section wpb_row height_auto width_full"><div class="l-section-h i-cf"><div class="g-cols vc_row via_grid cols_2 laptops-cols_inherit tablets-cols_inherit mobiles-cols_1 valign_top type_default stacking_default" style="--columns-gap:2rem;"><div class="wpb_column vc_column_container"><div class="vc_column-inner"><div class="wpb_text_column"><div class="wpb_wrapper"><p>Die Anforderungen an Städte, Gemeinden und kommunale Einrichtungen wachsen stetig. Ob Bauprojekte, Vergabeverfahren, Digitalisierung, Personalfragen oder Haftungsthemen – kommunale Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger stehen täglich vor komplexen Herausforderungen und leisten dabei Herausragendes für ihre Kommunen.</p>
<p>Als langjähriger Partner der kommunalen Familie möchten wir Sie dabei nicht nur rechtlich begleiten, sondern auch den persönlichen Austausch fördern und praxisnahe Unterstützung bieten. Genau diesem Gedanken widmet sich unser Kommunalforum, zu dem wir Sie herzlich einladen.</p>
<p><strong>Am Mittwoch, den 07. Oktober 2026, findet unser 12. F.E.L.S Kommunalforum statt.</strong></p>
<p>Im Rahmen mehrerer Kurzvorträge erhalten Sie kompakte und praxisorientierte Einblicke in aktuelle rechtliche Fragestellungen und Entwicklungen. Thematisch reicht der Bogen von gemeindlichen Bauprojekten, Vergaberecht und kommunalem Vorkaufsrecht über arbeitsrechtliche Themen im öffentlichen Dienst bis hin zu Haftungsfragen, Künstlicher Intelligenz in der Verwaltung sowie dem strafrechtlichen Schutz von Personen des politischen Lebens.</p>
<p>Neben den fachlichen Impulsen bietet Ihnen das Kommunalforum insbesondere die Möglichkeit zum persönlichen Austausch mit unserem erfahrenen Anwaltsteam sowie Kolleginnen und Kollegen aus anderen Kommunen.</p>
<p>Wie in den vergangenen Jahren lassen wir die Veranstaltung bei einem gemeinsamen Abendessen in angenehmer Atmosphäre ausklingen und schaffen Raum für Gespräche, neue Kontakte und den Austausch gemeinsamer Erfahrungen.</p>
<p>Die Teilnahme am 12. Kommunalforum ist für Sie kostenfrei. Gerne können Sie auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Leitungsebene Ihrer Verwaltung mitbringen.</p>
<p><strong>Anmeldeschluss ist der 03. August 2026.</strong></p>
<p>Alle weiteren Informationen sowie die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie auf unserer Anmeldeseite: <a href="https://kommunalforum.fe-ls.de/">kommunalforum.fe-ls.de</a></p>
<p>Wir freuen uns sehr darauf, Sie beim 12. Kommunalforum begrüßen zu dürfen.</p>
<p>Herzliche Grüße<br />
Ihre F.E.L.S Rechtsanwälte</p>
</div></div></div></div><div class="wpb_column vc_column_container"><div class="vc_column-inner"><div class="w-gallery fit_cover type_metro_5 ratio_1x1 count_2" style="--columns:4;--items-gap:10px;"><div class="w-gallery-list"><div class="w-gallery-item"><div class="w-gallery-item-img"><img loading="lazy" decoding="async" width="839" height="1024" src="https://fe-ls.de/wp-content/uploads/2026/07/Bildschirmfoto-2026-07-02-um-14.36.54-1-839x1024.png" class="attachment-large size-large" alt="" srcset="https://fe-ls.de/wp-content/uploads/2026/07/Bildschirmfoto-2026-07-02-um-14.36.54-1-839x1024.png 839w, https://fe-ls.de/wp-content/uploads/2026/07/Bildschirmfoto-2026-07-02-um-14.36.54-1-246x300.png 246w, https://fe-ls.de/wp-content/uploads/2026/07/Bildschirmfoto-2026-07-02-um-14.36.54-1-492x600.png 492w, https://fe-ls.de/wp-content/uploads/2026/07/Bildschirmfoto-2026-07-02-um-14.36.54-1-123x150.png 123w, https://fe-ls.de/wp-content/uploads/2026/07/Bildschirmfoto-2026-07-02-um-14.36.54-1.png 1260w" sizes="auto, (max-width: 839px) 100vw, 839px" /></div></div><div class="w-gallery-item"><div class="w-gallery-item-img"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="1024" src="https://fe-ls.de/wp-content/uploads/2026/07/Bildschirmfoto-2026-07-02-um-14.37.062-1024x1024.png" class="attachment-large size-large" alt="" srcset="https://fe-ls.de/wp-content/uploads/2026/07/Bildschirmfoto-2026-07-02-um-14.37.062-1024x1024.png 1024w, https://fe-ls.de/wp-content/uploads/2026/07/Bildschirmfoto-2026-07-02-um-14.37.062-300x300.png 300w, https://fe-ls.de/wp-content/uploads/2026/07/Bildschirmfoto-2026-07-02-um-14.37.062-150x150.png 150w, https://fe-ls.de/wp-content/uploads/2026/07/Bildschirmfoto-2026-07-02-um-14.37.062-600x600.png 600w, https://fe-ls.de/wp-content/uploads/2026/07/Bildschirmfoto-2026-07-02-um-14.37.062.png 1258w" sizes="auto, (max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /></div></div></div></div></div></div></div></div></section>
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