Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat eine wichtige Entscheidung zur veganen Ernährung in staatlicher Obhut getroffen. Nach dem Urteil des EGMR kann ethisch motivierter Veganismus unter den Schutz der Gedanken- und Gewissensfreiheit nach Art. 9 EMRK fallen. Behörden dürfen entsprechende Anträge daher nicht lediglich formal behandeln, sondern müssen sie inhaltlich prüfen. (hudoc.echr.coe.int)
Worum ging es in dem Verfahren?
Geklagt hatten zwei Schweizer Staatsangehörige. Einer der Beschwerdeführer befand sich zwischen November 2018 und Oktober 2019 in Untersuchungshaft. Der zweite Beschwerdeführer war im Jahr 2021 in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. Beide ernährten sich aus ethischen Gründen vegan und verlangten während ihrer Unterbringung eine vollständig vegane Verpflegung. Nach den Feststellungen des EGMR erhielten die Betroffenen trotz entsprechender Anfragen keine durchgehend vegane Ernährung. Zudem wurden keine formellen Verwaltungsentscheidungen getroffen, gegen die sie wirksam hätten vorgehen können. Ihre Beschwerden wurden auf nationaler Ebene nicht inhaltlich geprüft.
Veganismus als geschützte Gewissensentscheidung
Besonders bedeutsam ist, dass sich der EGMR erstmals ausdrücklich mit der Frage befasste, ob die Einhaltung veganer Ernährungsregeln aus ethischer Überzeugung vom Schutzbereich des Art. 9 EMRK erfasst sein kann. Der Gerichtshof bejahte dies für den konkreten Fall. Entscheidend sei, ob die Überzeugung eine ausreichende Ernsthaftigkeit, Geschlossenheit und Bedeutung aufweise. Damit stellt der EGMR klar: Veganismus ist nicht nur eine Frage des persönlichen Geschmacks oder der Lebensführung. Jedenfalls dann, wenn er auf einer ernsthaften ethischen Überzeugung beruht, kann er menschenrechtlich relevant sein.
Behörden müssen Anträge ernsthaft prüfen
Der Gerichtshof beanstandete insbesondere den Umgang der Schweizer Behörden und Gerichte mit den Beschwerden. Diese hätten sich im Wesentlichen auf formale Fragen beschränkt. Eine inhaltliche Abwägung, ob und in welchem Umfang eine vegane Ernährung in der konkreten Unterbringung zu ermöglichen gewesen wäre, fand nicht statt. Darin sah der EGMR einen Verstoß gegen Art. 13 EMRK, der ein Recht auf eine wirksame Beschwerde garantiert. Wer sich auf eine menschenrechtlich geschützte Position beruft, muss grundsätzlich die Möglichkeit haben, diese auch effektiv überprüfen zu lassen.
Kein automatischer Anspruch ohne Prüfung – aber klare Pflichten für den Staat
Die Entscheidung bedeutet nicht zwingend, dass jede Einrichtung in jedem Fall sofort jede gewünschte Ernährungsform bereitstellen muss. Sie macht aber deutlich: Befindet sich eine Person in staatlicher Obhut, etwa in Haft oder in einer geschlossenen Einrichtung, trägt der Staat eine besondere Verantwortung. Anträge auf vegane Ernährung dürfen daher nicht pauschal abgelehnt oder durch Verfahrensfragen erledigt werden. Vielmehr müssen die zuständigen Stellen prüfen, ob die geltend gemachte Überzeugung schutzwürdig ist und wie eine angemessene Versorgung praktisch umgesetzt werden kann. Dabei können organisatorische, medizinische und sicherheitsrelevante Aspekte berücksichtigt werden.
Entschädigung für die Beschwerdeführer
Der EGMR sprach den Beschwerdeführern immateriellen Schadensersatz zu. Der erste Beschwerdeführer erhält 12.000 Euro, der zweite 4.000 Euro. Außerdem wurden dem zweiten Beschwerdeführer 10.000 Euro für Kosten und Auslagen zugesprochen. Das Urteil wurde von einer Kammer des EGMR gefällt. Es ist noch nicht endgültig: Innerhalb von drei Monaten nach Verkündung kann die Verweisung an die Große Kammer beantragt werden.
Und was bedeutet das für Deutschland?
Auch für Deutschland ist die Entscheidung relevant. Die Bundesrepublik ist Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention. Behörden, Justizvollzugsanstalten, psychiatrische Einrichtungen und Gerichte müssen die Rechtsprechung des EGMR bei der Auslegung grundrechtlicher und menschenrechtlicher Schutzpflichten berücksichtigen. Für Gefangene oder untergebrachte Personen kann das Urteil ein wichtiges Argument sein, wenn sie aus ernsthaften ethischen Gründen eine vegane Ernährung verlangen. Zugleich zeigt die Entscheidung: Entscheidend ist nicht allein das Ergebnis, sondern auch das Verfahren. Behörden müssen Anträge nachvollziehbar, sorgfältig und inhaltlich prüfen.
Fazit:
Der EGMR stärkt mit seiner Entscheidung die Rechte von Menschen, die sich aus ethischer Überzeugung vegan ernähren. Wer sich in staatlicher Obhut befindet, verliert nicht das Recht auf Achtung seiner Gewissensentscheidung. Staatliche Stellen müssen entsprechende Anliegen ernst nehmen, sachlich prüfen und eine wirksame Beschwerdemöglichkeit gewährleisten. Für Betroffene im Strafvollzug, in Untersuchungshaft oder in geschlossenen Einrichtungen kann das Urteil daher erhebliche praktische Bedeutung haben.
