Neues aus der Rechtsprechung

50+1-Regel: Bundeskartellamt bestätigt die Grundregel – Ausnahmen müssen auf den Prüfstand

Das Bundeskartellamt hat heute seine finale Einschätzung zur 50+1-Regel vorgelegt. Die Grundregel hält. Die Anwendungspraxis der DFL Deutsche Fußball Liga hinsichtlich sog. „Werkclubs“ hält jedoch nicht und muss nachgebessert werden.

Worum geht es?

Die 50+1-Regel beschränkt die Teilnahme an der Bundesliga und 2. Bundesliga grundsätzlich auf Vereine, bei denen der Mutterverein die Stimmrechtsmehrheit an der ausgegliederten Profikapitalgesellschaft hält.

Damit stellt die Regel eine Wettbewerbsbeschränkung dar, die kartellrechtlich einer Rechtfertigung bedarf.

Warum die 50+1-Regel zulässig ist

Das Bundeskartellamt erkennt die mit der Regel verfolgten Ziele – insbesondere die Vereinsprägung des Profifußballs und die Beteiligung der Vereinsmitglieder – als legitim an.

Auch vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung aus dem Dezember 2023 bestehen nach Einschätzung des Bundeskartellamts keine grundsätzlichen Bedenken gegen die 50+1-Regel selbst.

Entscheidend ist allerdings, wie die Regel angewendet wird.

Das eigentliche Problem: die Ausnahmen

Der EuGH hat die Anforderungen an Verbandsregeln, die den Wettbewerb beschränken, in seinen Entscheidungen deutlich geschärft. Ein legitimes Ziel allein reicht danach nicht aus. Regeln müssen insbesondere auf transparenten, objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beruhen und konsequent sowie überprüfbar angewendet werden.

Genau hier sieht das Bundeskartellamt Nachbesserungsbedarf.

Kritisch sind insbesondere drei Konstellationen:

Die Förderausnahmen für einzelne Klubs, insbesondere Bayer Leverkusen und den VfL Wolfsburg. Ein dauerhafter Bestandsschutz für einzelne Vereine erscheint vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung nicht mehr ohne Weiteres tragfähig.

Die Mitgliederstruktur bei RB Leipzig: Wenn eine stimmberechtigte Mitgliedschaft faktisch nicht offensteht, stellt sich die Frage, ob die Vereinsmitgliedschaft den Anforderungen der 50+1-Regel tatsächlich entspricht.

Hannover 96: Bei der Abstimmung über den Einstieg eines Investors bestand eine Weisungslage, deren Einhaltung die DFL nach Einschätzung des Bundeskartellamts nicht ausreichend kontrolliert hatte.

Die ersten beiden Punkte hatte das Bundeskartellamt bereits zuvor kritisch bewertet. Nun ist die DFL gefordert, entsprechende Regelungen und Anpassungen vorzunehmen.

Was kommt jetzt?

Das Bundeskartellamt will seine Empfehlungen finalisieren und das Verfahren anschließend einstellen. Es handelt sich dabei ausdrücklich nicht um ein gegen die DFL eingeleitetes Verfahren. Vielmehr hatte die DFL selbst um die kartellrechtliche Einschätzung gebeten.

Die Umsetzung der erforderlichen Änderungen liegt damit bei der DFL. Im Raum stehen unter anderem Anpassungen der Satzung und der Lizenzierungspraxis sowie Lösungen für die bestehenden Sonderfälle.

Spannend wird anschließend die Frage sein, ob und inwieweit betroffene Klubs die neuen Regelungen gerichtlich überprüfen lassen.

Was Unternehmen daraus lernen können

Der Fall 50+1 geht weit über den Profifußball hinaus. Er zeigt beispielhaft, welche kartellrechtlichen Risiken in Regelwerken mit Zugangskriterien und Ausnahmen liegen können.

Das betrifft etwa Verbandssatzungen, selektive Vertriebssysteme, Zertifizierungs- und Gütesiegelsysteme, Franchisenetzwerke oder Branchenstandards.

Die zentrale Botschaft lautet:

Nicht die Regel selbst wird zum kartellrechtlichen Problem – sondern ihre inkonsequente Anwendung und die nicht sachlich gerechtfertigte Ausnahme.

Gerade historisch gewachsene Sonderfälle können zum kartellrechtlichen Einfallstor werden: der langjährige Bestandspartner ohne Zertifizierung, eine Altvereinbarung aus der Gründungszeit oder eine über Jahre praktizierte Kulanzregelung, die irgendwann niemand mehr hinterfragt.

Wer den Zugang zu einem System beschränkt, sollte deshalb nicht nur über die Regel, sondern ebenso über deren Ausnahmen und Anwendungspraxis nachdenken. Die Kriterien müssen nachvollziehbar, objektiv und diskriminierungsfrei sein – und für alle Beteiligten gleichermaßen gelten.

Ein legitimes Ziel schützt nicht vor kartellrechtlichen Risiken, wenn die dafür aufgestellten Regeln nicht konsequent und gleichmäßig angewendet werden.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Auch bei 50+1 gilt: Entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung und Anwendung im Einzelfall.

Bildquelle: von YuriArcursPeopleimages
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