Im WM-Achtelfinale in New Jersey schoss Erling Haaland Rekordweltmeister Brasilien aus dem Turnier. Das Duell zwischen Vinicius Jr. und Haaland war eines jener Spiele, das wohl jeder Fußballfan sehen wollte.
In Deutschland war die Partie allerdings ausschließlich bei MagentaTV im Pay-TV zu sehen. Weder ARD noch ZDF übertrugen das Spiel frei empfangbar. Insgesamt liefen drei der acht Achtelfinalpartien exklusiv beim Bezahlsender – darunter ausgerechnet dieses Topspiel.
Ein paar hundert Kilometer weiter sah die Situation anders aus: Beim ORF in Österreich oder im griechischen Staatsfernsehen (ERT) wurde dieselbe Partie kostenlos ausgestrahlt – allerdings nur für Zuschauer innerhalb des jeweiligen Sendegebiets. Wer von Deutschland aus zuschauen wollte, musste die Geoblockade umgehen, etwa mithilfe eines VPN.
Genau dazu werde ich derzeit häufig gefragt:
Ist das überhaupt erlaubt? Mache ich mich strafbar? Droht eine Abmahnung?
Die Antwort ist differenzierter, als viele der üblichen „Grauzonen“-Artikel vermuten lassen.
Der entscheidende Unterschied: Legale Quelle oder Piraterie?
Juristisch hängt nahezu alles davon ab, welche Quelle genutzt wird.
Ein lizenzierter Sender wie ORF, ServusTV, SRF oder ERT verfügt über ordnungsgemäß erworbene Übertragungsrechte. Das ist urheberrechtlich etwas völlig anderes als ein offensichtlich rechtswidriger Streamingdienst oder ein Piraterieportal.
Gerade dieser Unterschied entscheidet letztlich darüber, wie die Nutzung rechtlich zu bewerten ist.
Was macht der Zuschauer urheberrechtlich überhaupt?
Ein Punkt wird häufig übersehen:
Der Zuschauer nimmt keine öffentliche Wiedergabe (§§ 15, 19a UrhG) vor. Diese erfolgt allein durch den Sender, der das Signal bereitstellt. Auf Seiten des Nutzers entsteht lediglich eine technisch notwendige, vorübergehende Kopie im Arbeitsspeicher oder Cache (§ 16 UrhG). Genau diese flüchtige Vervielfältigung bildet den Kern der rechtlichen Diskussion.
§ 44a UrhG und die Filmspeler-Entscheidung
§ 44a UrhG privilegiert technisch notwendige, flüchtige Vervielfältigungen ohne eigenständige wirtschaftliche Bedeutung. Das Streaming eines Videos gilt insoweit als klassischer Anwendungsfall. Die maßgebliche Grenze hat jedoch der EuGH in seiner Filmspeler-Entscheidung (Urt. v. 26.04.2017 – C-527/15) gezogen:
Bei offensichtlich rechtswidrigen Quellen greift die Privilegierung nicht. Fehlt es an einer rechtmäßigen Nutzung, ist auch die flüchtige Kopie nicht mehr gesetzlich erlaubt.
Damit lassen sich zwei Fallgruppen sauber unterscheiden.
Fall 1: Streaming über einen legalen Auslandssender (ORF, SRF, ServusTV, ERT)
Nach der derzeit überwiegend vertretenen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur spricht vieles dafür, dass Zuschauer hier weder straf- noch zivilrechtlich wegen einer Urheberrechtsverletzung haften.
Der Grund:
Die Quelle selbst ist rechtmäßig. Dass der Sender sein Angebot lediglich territorial beschränkt, macht die Ausstrahlung nicht zu einer offensichtlich rechtswidrigen Vorlage.
Folglich greift § 44a UrhG. Ohne rechtswidrige Vervielfältigung fehlt es sowohl an einer Grundlage für eine Strafbarkeit nach § 106 UrhG als auch regelmäßig an Ansprüchen nach § 97 UrhG.
Auch das bloße Umgehen eines Geoblockings mittels VPN wird nach herrschender Auffassung nicht als Umgehung einer wirksamen technischen Schutzmaßnahme im Sinne des § 95a UrhG angesehen. Geschützt werden dort vor allem DRM- und Kopierschutzsysteme – nicht die territoriale Marktaufteilung.
Bildlich gesprochen:
Wer seinen virtuellen Standort nach Wien verlegt, befindet sich urheberrechtlich innerhalb des Lizenzgebiets des österreichischen Senders.
Das bedeutet allerdings nicht, dass keinerlei Risiko besteht.
Regelmäßig verstößt die Nutzung gegen die Nutzungsbedingungen des Streaminganbieters. Dieser könnte daher den Zugang sperren oder kündigen.
Fall 2: Offensichtlich illegale Streamingseiten
Anders verhält es sich bei Piraterieportalen.
Hier greift die Privilegierung des § 44a UrhG nach der Filmspeler-Rechtsprechung gerade nicht. Die beim Streaming entstehende Kopie kann deshalb urheberrechtlich relevant werden.
Theoretisch kommen sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen in Betracht.
Praktisch spielt dies für einzelne Zuschauer bislang allerdings nur eine geringe Rolle.
Zum einen setzt § 106 UrhG Vorsatz voraus; zudem handelt es sich um ein Antragsdelikt (§ 109 UrhG). Die Strafverfolgung richtete sich bislang nahezu ausschließlich gegen Betreiber entsprechender Plattformen.
Zum anderen scheitern zivilrechtliche Ansprüche häufig bereits an der Identifizierbarkeit der Nutzer. Anders als beim Filesharing über BitTorrent wird beim reinen Streaming regelmäßig nichts an andere Nutzer weitergegeben.
Die bekannte Redtube-Abmahnwelle des Jahres 2013 scheiterte letztlich gerade an diesen rechtlichen und tatsächlichen Problemen.
Vorsicht ist allerdings bei vermeintlichen Streamingangeboten geboten, die technisch tatsächlich auf BitTorrent oder vergleichbaren Peer-to-Peer-Systemen beruhen. Dort wird häufig unbemerkt zugleich hochgeladen – und damit selbst öffentlich verbreitet.
Aufnehmen statt streamen
Wer das Spiel lediglich ansieht, bewegt sich im Anwendungsbereich des § 44a UrhG. Wer das Spiel dagegen aufzeichnet oder dauerhaft herunterlädt, verlässt diesen Bereich und gelangt zu § 53 UrhG (Privatkopie).
Auch dort gilt:
Eine Privatkopie ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig ist.
Das eigentliche Risiko liegt meist im Vertragsrecht
Das größte praktische Risiko besteht häufig gar nicht im Urheberrecht.
Die Umgehung des Geoblockings verstößt regelmäßig gegen die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Streamingdienstes. Mögliche Folge sind Kontosperrungen oder Kündigungen.
Auch europarechtlich hilft dies derzeit wenig weiter:
Die Geoblocking-Verordnung (EU) 2018/302 nimmt audiovisuelle Inhalte ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich. Die Portabilitäts-Verordnung (EU) 2017/1128 ermöglicht lediglich die Nutzung bereits bestehender Abonnements auf vorübergehenden Reisen innerhalb der EU.
Der aktuelle EuGH-Kontext
Immer wieder wird behauptet, der EuGH habe bereits entschieden, dass VPN-Nutzung keine urheberrechtliche Haftung auslöse.
Das stimmt so nicht.
Im Verfahren Grand Production (C-423/21) existierten lediglich die Schlussanträge des Generalanwalts; zu einem Urteil kam es wegen der Rücknahme des Verfahrens nie.
Spannender ist deshalb die derzeit anhängige Rechtssache Anne-Frank-Fonds (C-788/24).
Generalanwalt Rantos hat in seinen Schlussanträgen vom 15. Januar 2026 ausgeführt, dass die bloße technische Umgehbarkeit eines Geoblockings nicht ausreiche, um eine rechtswidrige öffentliche Wiedergabe anzunehmen. VPN-Dienste führten danach grundsätzlich keinen eigenen Akt der öffentlichen Wiedergabe durch, solange sie rechtswidrige Nutzungen nicht aktiv fördern.
Die Entscheidung des EuGH wird mit großer Spannung erwartet. Sollte der Gerichtshof dieser Linie folgen, würde dies die territoriale Lizenzierung im europäischen Urheberrecht eher bestätigen als infrage stellen.
Fazit
Wer ein WM-Spiel über einen lizenzierten ausländischen Sender mittels VPN verfolgt, bewegt sich nach der derzeit überwiegend vertretenen Auffassung urheberrechtlich nicht in einem Bereich, der zivil- oder strafrechtliche Ansprüche gegen den Zuschauer begründet.
Das praktische Risiko liegt vielmehr im Vertragsverhältnis zum Streaminganbieter und damit insbesondere in möglichen Kontosperrungen.
Anders ist die Lage bei offensichtlich rechtswidrigen Streamingangeboten. Hier entfällt die urheberrechtliche Privilegierung grundsätzlich. Gleichwohl richtet sich die Rechtsdurchsetzung bislang vor allem gegen Betreiber entsprechender Plattformen und nicht gegen einzelne Zuschauer.
Die eigentliche juristische Auseinandersetzung findet daher – wie so oft – nicht beim Fußballfan statt, sondern zwischen Rechteinhabern, Plattformbetreibern und den europäischen Gerichten.
Wie sehen Sie das? Ist die VPN-Nutzung legitime Selbsthilfe gegen zersplitterte Medienmärkte oder untergräbt sie das System exklusiver Übertragungsrechte?
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
