Schluss mit dem grünen Anstrich: Was die neuen Regeln gegen Greenwashing für Verbraucher bedeuten

Seit dem 27. September gelten strengere Regeln für Umweltwerbung. Wer „klimaneutral“ oder „umweltfreundlich“ auf die Verpackung schreibt, muss das jetzt auch belegen können. Rechtsanwalt Samuel Schrepfer erklärt, worauf Kundinnen und Kunden beim Einkaufen achten können.

Ob Duschgel, Kaffeekapseln oder Sneaker, kaum ein Produkt kommt heute noch ohne „grünes“ Werbeversprechen aus. „Umweltfreundlich“, „klimaneutral“, „nachhaltig“ steht dabei auf Etiketten, in Online-Shops und in Werbeanzeigen. Doch was steckt dahinter? Oft erstaunlich wenig. Untersuchungen haben hierzu vielmehr, dass mehr als die Hälfte solcher Umweltaussagen vage, irreführend oder gar nicht belegt ist. Der Fachbegriff für dieses Phänomen ist „Greenwashing“. Dabei verfolgen Unternehmen das Ziel, sich ein grünes Image zu verschaffen, ohne entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Damit soll nun Schluss sein. Mit der sogenannten EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 hat die Europäische Union die Regeln für Umweltwerbung deutlich verschärft. Deutschland hat sie mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Seit dem 27. September 2026 gelten die neuen Vorgaben für alle, die an Verbraucher verkaufen, vom Großkonzern bis zum kleinen Online-Shop.

Was jetzt nicht mehr erlaubt ist

Pauschale Schlagworte wie „umweltfreundlich“, „klimafreundlich“ oder „grün“ sind nur noch zulässig, wenn das Unternehmen eine sogenannte anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann (Nr. 4a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG). Gemeint ist dabei im Wesentlichen, dass das Produkt die Anforderungen offizieller Umweltzeichen wie beispielsweise des EU-Ecolabels oder des deutschen Umweltszeichens „Blauer Engel“ erfüllt. Wer dagegen konkret sagt, worin der Umweltvorteil besteht, etwa „Verpackung zu 80 Prozent aus Recyclingmaterial“, darf das natürlich weiterhin, sofern es stimmt.

Besonders betroffen ist das beliebte Etikett „klimaneutral“. Viele Unternehmen haben es bisher verwendet, obwohl ihre Produkte weiterhin CO₂ verursachen. Die Neutralität wurde oftmals (wen überhaupt) lediglich über Ausgleichszahlungen erreicht; etwa für Aufforstungsprojekte irgendwo auf der Welt. Gründet sich eine solche Aussage auf Kompensation, ist sie künftig verboten (Nr. 4c). Das ist auch konsequent, denn schon 2024 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass für Werbung mit „klimaneutral“ ein strenger Maßstab anzulegen ist (BGH, Urteil vom 27. Juni 2024, Az. I ZR 98/23 – klimaneutral).

Ebenfalls unzulässig ist es, eine Umweltaussage auf das ganze Produkt zu beziehen, wenn sie nur für einen Teil stimmt (Nr. 4b). Zum Beispiel macht eine recycelbare Verpackung macht, nicht ebenso ihren Inhalt umweltfreundlich. Hersteller und Vertrieb müssen daher künftig genauer differenzieren.

Auch bei Siegeln wird aufgeräumt. Selbst entworfene „Öko-Siegel“ sind nicht mehr erlaubt. Zulässig sind nur noch Nachhaltigkeitssiegel, die auf einem Zertifizierungssystem mit unabhängiger Kontrolle beruhen oder von staatlicher Stelle festgesetzt wurden (Nr. 2a).

Und schließlich: Versprechen für die Zukunft wie „bis 2030 klimaneutral“ müssen durch einen öffentlich einsehbaren, detaillierten Umsetzungsplan mit messbaren Zwischenzielen gedeckt sein, den ein unabhängiger Sachverständiger regelmäßig überprüft (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG). Eine bloße Absichtserklärung genügt nicht mehr.

Wer kontrolliert das?

In Deutschland wird das Wettbewerbsrecht vor allem privat durchgesetzt. Mitbewerber, Verbraucherzentralen und Wettbewerbsverbände können Unternehmen abmahnen und auf Unterlassung verklagen (§ 8 Abs. 3 UWG). Bei weitverbreiteten Verstößen drohen zudem empfindliche Bußgelder. Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist das eine gute Nachricht: Der Druck auf die Unternehmen, sauber zu werben, steigt spürbar.

Eine Übergangsfrist gibt es übrigens nicht, auch nicht für bereits bedruckte Ware im Lager. Für diese hat der Bundestag kurz vor knapp am 14.09.2026 noch eine Übergangsregelung geschaffen. Die neue Vorschrift sieht vor, dass Unterlassungsansprüche wegen Verstößen gegen die neuen Greenwashing-Regelungen bei vor dem Stichtag in Verkehr gebrachter Ware „nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit” durchzusetzen sind. Abzuwägen sind dabei insbesondere die Verstoßschwere, Beseitigungsbemühungen, Kosten sowie Umweltbelastungen. Die Norm gilt befristet bis zum 27.9.2028.

So erkennen Sie seriöse Umweltwerbung

Seien Sie skeptisch bei allgemeinen Schlagworten ohne nähere Erklärung. Seriöse Anbieter sagen konkret, worin der Vorteil liegt.

Achten Sie auf bekannte, unabhängige Siegel wie den Blauen Engel, das EU-Ecolabel oder das staatliche Bio-Siegel. Bei unbekannten Logos hilft ein Blick auf das Portal siegelklarheit.de der Bundesregierung.

Fragen Sie bei „klimaneutral“ oder „CO₂-neutral“ nach, wie diese Aussage zustande kommt. Wer echte Einsparungen vorweisen kann, erklärt das gern.

Was Sie tun können, wenn Sie Greenwashing entdecken

Irreführende Werbung können Sie bei der Verbraucherzentrale Bayern oder bei der Wettbewerbszentrale melden. Diese Stellen können selbst gegen das Unternehmen vorgehen. Unter Umständen steht Verbrauchern sogar ein eigener Anspruch auf Schadensersatz zu (§ 9 Abs. 2 UWG), etwa wenn sie sich wegen einer irreführenden Angabe zu einem Kauf entschieden haben, den sie sonst nicht getätigt hätten.

Fazit

Nachhaltige Produkte werden nicht verboten, im Gegenteil. Die neuen Regeln sorgen dafür, dass grüne Versprechen auch halten, was sie versprechen. Wer beim Einkauf Wert auf Umweltschutz legt, kann sich künftig besser auf die Angaben verlassen und echte Nachhaltigkeit leichter von bloßem Marketing unterscheiden.

Bild: KI-generiert

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