Neues aus der Rechtsprechung

PPWR und der Bevollmächtigte: Was wirklich im Gesetz steht – ein Faktencheck

RA Samuel Schrepfer – Seit dem 12. August 2026 gilt die europäische Verpackungsverordnung PPWR (VO (EU) 2025/40) unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. In Deutschland wird sie durch das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ergänzt und durchgeführt. Das VerpackDG hat das bisherige Verpackungsgesetz zum 12. August 2026 abgelöst.

Kaum ein Thema hat in den vergangenen Wochen so viel Aufregung erzeugt wie die Pflicht, im EU-Ausland einen Bevollmächtigten zu benennen. Von „26 Bevollmächtigte für 26 Länder“ über „das Ende des grenzüberschreitenden Kleinhandels“ bis zu „die Kommission hat das ausgesetzt“ ist derzeit alles zu lesen.

Vieles davon ist zugespitzt. Manches ist schlicht falsch.

Wir haben deshalb nicht die Pressemitteilungen gelesen, sondern den Verordnungstext. Was folgt, ist der Abgleich zwischen dem, was derzeit kursiert, und dem, was tatsächlich im Normtext steht.

Teil I: Wer ist überhaupt „Hersteller“?

Die gesamte Diskussion krankt daran, dass drei Begriffe durcheinandergehen. Die PPWR unterscheidet sauber:

„Erzeuger“ (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR) ist, wer Verpackungen herstellt – oder wer sie unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt, und zwar unabhängig davon, ob zusätzlich andere Marken auf der Verpackung sichtbar sind (lit. a).

Die Kleinstunternehmerregel in lit. b verschiebt diese Rolle: Ist der Markeninhaber ein Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG (Stand 11.02.2025), so gilt der Lieferant als Erzeuger. Allerdings nur, wenn dieser im selben Mitgliedstaat ansässig ist.

Genau diesen letzten Halbsatz übersieht fast jede Zusammenfassung. Er bedeutet: Kauft ein Kleinstunternehmen seine gebrandete Serviceverpackung im EU-Ausland ein, greift die Entlastung nach lit. b nicht. Die Erzeugerrolle bleibt dann beim Markeninhaber. (Art. 15 Abs. 12 PPWR formuliert für die Erzeugerpflichten übrigens abweichend „in der Union ansässig„, eine Divergenz, die man kennen sollte.)

„Hersteller“ (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR) ist demgegenüber jeder Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, auf den (unabhängig von der Verkaufsmethode) einer von fünf Buchstaben zutrifft:

  • lit. a/b – Niederlassung im Mitgliedstaat, erstmalige Bereitstellung im eigenen Hoheitsgebiet (a: Transport-, Service-, Primärproduktionsverpackungen; b: alle übrigen verpackten Produkte)
  • lit. c/dNiederlassung in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland, erstmalige Bereitstellung im Zielstaat direkt an Endabnehmer
  • lit. e – Auspacken verpackter Produkte, ohne Endabnehmer zu sein

„Endabnehmer“ (Art. 3 Abs. 1 Nr. 23 PPWR) ist dabei jede Person (Verbraucher oder beruflicher Abnehmer), die das Produkt in der gelieferten Form nicht erneut auf dem Markt bereitstellt.

Damit ist bereits die erste verbreitete Vereinfachung falsch:

Nicht jede grenzüberschreitende Lieferung führt automatisch zu einer Herstellerstellung des ausländischen Lieferanten

Teil II: Die Bevollmächtigtenpflicht im Wortlaut

Der entscheidende Anknüpfungspunkt ist Art. 45 Abs. 3 Satz 1 PPWR.

Danach muss ein Hersteller nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. c oder d einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen, wenn er Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals in einem Mitgliedstaat bereitstellt, in dem er nicht niedergelassen ist.

Das ist wesentlich enger als die häufig zu lesende Aussage: „Wer ins EU-Ausland liefert, braucht dort einen Bevollmächtigten.“ Für die Pflicht nach Art. 45 Abs. 3 Satz 1 müssen vielmehr mehrere Voraussetzungen zusammentreffen:

  1. Der Betroffene ist Hersteller nach lit. c oder d (nicht nach lit. a, b oder e)
  2. Er ist im Zielmitgliedstaat nicht niedergelassen.
  3. Er stellt dort erstmals Verpackungen oder verpackte Produkte bereit.
  4. Und zwar (über den Verweis auf lit. c/d ) direkt an Endabnehmer.

Davon zu unterscheiden ist der allgemeine „Bevollmächtigte“ nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 19 PPWR. Dieser muss lediglich in der Union niedergelassen sein und kann vom Hersteller mit bestimmten Aufgaben nach der PPWR betraut werden.

Die beiden Funktionen sind nicht dasselbe.

Teil III:  Der Faktencheck

Behauptung 1: „Es gibt eine 10-Tonnen-Bagatellgrenze.“

Falsch. Die 10 Tonnen stehen in Art. 44 Abs. 8 PPWR  und sie betreffen ausschließlich den Umfang der jährlichen Meldung: Wer unterhalb bleibt, übermittelt bis zum 1. Juni die Angaben nach Anhang IX Teil B Nr. 2 statt Nr. 1.

Die Registrierungspflicht nach Art. 44 Abs. 2 PPWR bleibt davon unberührt. Sie ist eine Erleichterung beim Berichtsumfang, keine Befreiung.

Schlimmer noch: Nach Art. 44 Abs. 8 UAbs. 2 dürfen Mitgliedstaaten für einzelne Kalenderjahre sogar niedrigere Schwellen festsetzen, wenn sie sonst keine ausreichenden Daten für ihre Berichtspflichten hätten.

Die PPWR sieht selbst keine Schwellenwerte für die Herstellerregistrierung vor. Nationale Bagatellgrenzen fallen deshalb weg:

 

Behauptung 2: „Wer ins EU-Ausland liefert, braucht dort einen Bevollmächtigten.“

In dieser Pauschalität falsch. Art. 45 Abs. 3 S. 1 verweist ausschließlich auf Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 lit. c und d. Beide setzen die erstmalige Bereitstellung direkt an Endabnehmer voraus.

Liefern Sie an einen im Zielland ansässigen Händler oder Importeur, der die Ware in der gelieferten Form weiterverkauft, so ist dieser nach lit. a oder b Hersteller  und trägt die EPR-Pflichten. Für Sie greift lit. c/d dann grundsätzlich nicht.

Damit ist nicht der Dienstleistermarkt, sondern die Vertriebsstruktur die eigentliche Stellschraube. Die Frage „Welchen Bevollmächtigten brauche ich?“ sollte deshalb nicht am Anfang stehen.

Die erste Frage lautet: Wer ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR überhaupt Hersteller?

 

Behauptung 3: „Das betrifft nur Onlinehändler / nur B2C.“

Falsch, in beide Richtungen.

Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 stellt ausdrücklich klar, dass es unabhängig von der Verkaufsmethode gilt, auch im Wege von Fernabsatzverträgen. Der Fernabsatz ist also ein erfasster Fall, nicht aber der einzige.

Und „Endabnehmer“ nach Nr. 23 umfasst gerade auch den beruflichen Abnehmer, sofern er nicht in gelieferter Form weiterveräußert. Der Maschinenbauer, der Ersatzteile direkt an einen Betrieb in Italien liefert, ist damit ebenso betroffen wie der Modeshop.

Entscheidend ist die Frage: Wird das Produkt dem Endabnehmer erstmals im betreffenden Mitgliedstaat bereitgestellt?

 

Behauptung 4: „Nicht-EU-Unternehmen brauchen immer einen Bevollmächtigten.“

Unionsrechtlich nicht zwingend. Art. 45 Abs. 3 Satz 2 stellt dies ausdrücklich in das Ermessen der Mitgliedstaaten: Diese können vorsehen, dass in Drittländern niedergelassene Hersteller einen Bevollmächtigten benennen.

Zwingend („benennt“) ist die Pflicht nur nach Satz 1 und der erfasst neben Drittlandsunternehmen eben auch und gerade die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Hersteller.

⚖️ Das ist rechtspolitisch der bemerkenswerteste Befund der ganzen Regelung: Für das EU-Unternehmen gilt eine unbedingte Pflicht, für das Drittlandsunternehmen eine bloße Option des Zielstaats. Wer das für einen Beitrag zum Binnenmarkt hält, hat eine eigenwillige Vorstellung vom Binnenmarkt.

Behauptung 5: „Sie müssen sich in jedem Land selbst registrieren.“

Nach der Verordnung nicht. Art. 44 Abs. 2 Satz 2 PPWR bestimmt: Hat der Hersteller eine Organisation für Herstellerverantwortung nach Art. 46 Abs. 1 betraut, erfüllt diese die Pflichten des Art. 44 sofern der Registerstaat nichts anderes regelt. Ergänzend erlaubt Art. 44 Abs. 3, die Wahrnehmung dem Bevollmächtigten zu übertragen.

Die deutsche höchstpersönliche Registrierungspflicht (§ 6 VerpackDG) ist damit die nationale Besonderheit, nicht der europäische Regelfall. Wer sie auf andere Mitgliedstaaten überträgt, zieht die falschen Schlüsse  und wer umgekehrt annimmt, ein Dienstleister könne auch LUCID für ihn erledigen, ebenfalls.

Behauptung 6: „Die Registrierung ist kostenlos und sofort erledigt.“

Das lässt sich unionsweit nicht sagen.

Art. 44 Abs. 11 PPWR erlaubt den zuständigen Behörden unter anderem die Erhebung kostenbasierter und verhältnismäßiger Gebühren.

Außerdem sieht die PPWR für die Entscheidung über einen vollständigen Registrierungsantrag eine Frist von höchstens zwölf Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem alle gemäß den Absätzen 5 und 6 erforderlichen Informationen vorgelegt worden sind, stattzugeben.

Das ist für die Markteintrittsplanung relevant.

Denn Art. 44 Abs. 4 PPWR enthält eine klare Konsequenz: Hersteller dürfen Verpackungen oder verpackte Produkte in einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht erstmals bereitstellen, wenn sie dort nicht selbst oder soweit einschlägig über ihren Bevollmächtigten registriert sind.

Wer einen neuen Zielmarkt erschließen will, sollte deshalb nicht mit dem Versand beginnen und anschließend die Registrierung klären.

Die Registrierung gehört in die Markteintrittsplanung.

 

Behauptung 7: „Die Kommission hat die Pflicht ausgesetzt.“

Nein. Es existiert ein Vorschlag (COM 52025PC0982), der die Anwendung von Art. 45 Abs. 3 PPWR  parallel zu Art. 56 Abs. 3 der Batterieverordnung (EU) 2023/1542  bis Januar 2035 aussetzen würde.

Ein Vorschlag ist kein geltendes Recht. Der Rat hat ihn nicht weiterverfolgt; im Parlament wird eine engere Variante diskutiert. Und die verbreitete Formulierung, die Kommission halte die Regel selbst für unverhältnismäßig und empfehle, vorerst nicht zu sanktionieren, ändert an der Rechtslage nichts:

Eine Sanktionsempfehlung begründet keinen Vertrauensschutz, bindet die nationalen Vollzugsbehörden nicht – und, das ist der entscheidende Punkt, sie bindet Ihre Mitbewerber erst recht nicht.

Behauptung 8: „Über den Marktplatz bin ich abgesichert.“

Halb richtig

Nach Art. 45 Abs. 4 PPWR müssen Anbieter von Online-Plattformen, bevor sie einem Hersteller den Zugang eröffnen, dessen Registrierungsnummer im Mitgliedstaat des Verbrauchers sowie eine Selbstbescheinigung über die Erfüllung der EPR-Anforderungen einholen. Nach Abs. 6 müssen sie sich nach besten Kräften um eine Plausibilitätsprüfung bemühen.

Der praktisch interessante Satz steht aber am Ende von Abs. 4: Verkauft ein Hersteller über einen Online-Marktplatz, kann der Plattformanbieter die Pflichten auf Grundlage eines schriftlichen Auftrags im Namen des Herstellers erfüllen. Das ist eine echte Entlastungsoption – ob und zu welchen Konditionen die Plattformen sie anbieten, ist derzeit die spannendere Frage als jede Petition.

Umgekehrt gilt für Fulfilment-Dienstleister nach Art. 45 Abs. 7 und 8: Sie müssen die Informationen einholen, sie plausibilisieren – und bei ausbleibender Korrektur ihre Dienste für den betreffenden Hersteller zügig aussetzen. Der Hersteller kann diese Entscheidung nach Abs. 9 gerichtlich angreifen; das ändert an der Aussetzung zunächst nichts.

⚠️ Behauptung 9: „Ab dem 12.08.2026 muss in jedem Land alles fertig sein.“

Hier ist Vorsicht in beide Richtungen geboten.

Nach Art. 44 Abs. 1 PPWR errichten die Mitgliedstaaten ihre nationalen Herstellerregister innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten des ersten Durchführungsrechtsakts nach Abs. 14 – den die Kommission ihrerseits bis zum 12. Februar 2026 zu erlassen hatte.

Die Registrierungspflicht nach Abs. 2 knüpft an eben dieses Register an. Wo es noch nicht existiert oder nicht funktionsfähig ist, bleibt praktisch das jeweilige nationale EPR-Recht maßgeblich.

Die Pflicht aus Art. 45 Abs. 3 gilt gleichwohl. Aus dieser Asymmetrie entsteht die derzeitige Unsicherheit – und sie ist keine Erfindung aufgeregter Foren, sondern folgt aus dem Verordnungstext selbst. Wie einzelne Mitgliedstaaten damit umgehen, ist im Einzelfall zu prüfen und nicht pauschal zu beantworten.

Teil IV: Das Kostenproblem: nüchtern gerechnet

Die Kosten je Zielland bestehen typischerweise aus mehreren Komponenten:

  • Honorar des Bevollmächtigten;
  • Lizenz- bzw. Systementgelte der nationalen Organisation für Herstellerverantwortung;
  • Registrierungsgebühren, soweit national vorgesehen;
  • interner Aufwand für Mengenermittlung, Meldungen und Dokumentation.

Der entscheidende Punkt ist weniger die absolute Höhe einzelner Gebühren.

Es ist die Struktur.

Viele dieser Kosten fallen je Zielland an und skalieren nicht proportional mit dem Umsatz.

Ein Großversender kann die Kosten auf eine große Zahl von Sendungen verteilen.

Ein kleiner Betrieb mit wenigen Bestellungen in einem bestimmten Mitgliedstaat kann dagegen mit einem erheblichen Fixkostenblock konfrontiert sein.

Das kann wirtschaftlich dazu führen, dass bestimmte Zielländer nicht mehr beliefert werden.

Die Frage nach dem Binnenmarkt ist deshalb nicht nur eine juristische.

Sie ist auch eine betriebswirtschaftliche.

Eine Bagatellgrenze für einzelne Lieferungen lässt sich jedenfalls nicht aus der 10-Tonnen-Regel des Art. 44 Abs. 8 PPWR ableiten.

Teil V: Abmahnrisiken durch öffentliche Register

Art. 44 Abs. 13 PPWR sieht ein öffentlich zugängliches Register der registrierten Hersteller vor.

Die Informationen sollen leicht zugänglich und kostenlos verfügbar sein und unter anderem maschinenlesbar, sortierbar und durchsuchbar sein.

Das ist aus Compliance-Sicht interessant.

Denn aus Sicht eines Wettbewerbers entsteht damit eine europaweit strukturierte Datenquelle, anhand derer sich die Registrierung eines Marktteilnehmers relativ einfach überprüfen lässt.

Das erhöht die praktische Sichtbarkeit von Verstößen erheblich.

Ob ein konkreter Verstoß zugleich einen Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG darstellt, ist allerdings keine Automatismusfrage. Entscheidend ist insbesondere, ob die verletzte Vorschrift dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Bei unzutreffenden Umwelt- oder Recyclingangaben können daneben Irreführungstatbestände nach § 5 UWG relevant werden.

Hinzu kommen die jeweiligen nationalen Sanktionen.

Für Deutschland enthält das VerpackDG eigene Bußgeldvorschriften.

Die praktische Botschaft lautet daher:

Wer auf eine behördliche Kontrolle wartet, unterschätzt möglicherweise das eigentliche Risiko.

Eine öffentlich zugängliche Registrierung kann auch für Wettbewerber ein einfaches Prüfwerkzeug sein.

Was wir Unternehmen konkret raten

  1. Rolle nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR bestimmen – lit. a/b, c/d oder e? Diese Zuordnung, nicht das Bauchgefühl, entscheidet über die Pflichtenkette.
  2. Vertriebsstruktur prüfen, bevor Sie mandatieren – Direktlieferung an Endabnehmer oder Lieferung an einen lokalen Vertreiber? Die Antwort verändert die Rechtslage grundlegend.
  3. Zielmärkte durchrechnen – Fixkosten je Land gegen den dortigen Deckungsbeitrag. Für viele Betriebe lautet die betriebswirtschaftlich richtige Antwort: zwei bis drei Kernmärkte, nicht sechsundzwanzig.
  4. Zwölf-Wochen-Frist einplanen (Art. 44 Abs. 11 lit. b) – Markteintritte entsprechend zurückrechnen.
  5. Rolle des Marktplatzes klären – bietet die Plattform die Übernahme nach Art. 45 Abs. 4 UAbs. 2 an?
  6. LUCID nicht vergessen – Erstregistrierung bis 12.09.2026, Anpassung bestehender Einträge bis 12.11.2026 (§ 68 Abs. 2 VerpackDG), höchstpersönlich (§ 6 VerpackDG).
  7. Branding-Entscheidung bewusst treffen – Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 lit. a: Das eigene Logo begründet die Erzeugerrolle. Die Kleinstunternehmerregel in lit. b hilft nur, wenn der Lieferant im selben Mitgliedstaat sitzt.
  8. Schutzrechtsbestand sichten – Designs und Marken mit Priorität vor dem 11.02.2025 gesondert erfassen.

Fazit:

Die PPWR ist keine besonders einfache Verordnung.

Sie enthält unterschiedliche Herstellerbegriffe, mehrere ineinandergreifende Zuständigkeiten und erhebliche nationale Umsetzungsspielräume.

Für kleine Anbieter können die daraus resultierenden Fixkosten problematisch sein.

Und bei der Bevollmächtigtenpflicht ist die derzeitige Diskussion deutlich pauschaler als der Normtext.

Aber eines ist entscheidend:

Die PPWR gilt.

Derzeit gibt es zwar einen Kommissionsvorschlag, Art. 45 Abs. 3 PPWR bis 2035 auszusetzen. Dieser Vorschlag ändert die geltende Rechtslage jedoch nicht.

Wer seine Vertriebsstruktur, Registrierungen und Compliance deshalb heute auf die Annahme stützt, die Pflicht werde ohnehin noch abgeschafft, handelt nicht auf Grundlage geltenden Rechts.

Und genau deshalb lohnt sich der Blick in den Normtext.

Nicht in die Zusammenfassung der Zusammenfassung.

Lesen Sie den Wortlaut. Oder lassen Sie ihn lesen.

Wo liegen bei Ihnen die praktischen Probleme mit der PPWR? Ich freue mich über den fachlichen Austausch in den Kommentaren.

 

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Bildquelle: von YuriArcursPeopleimages
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