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Wenn das neue Fahrzeug nicht hält, was es (oder der Verkäufer) verspricht

In Deutschland sind derzeit ca. 45 Millionen Pkw zugelassen. Statistisch kommen damit etwa 670 Autos auf 1.000 Einwohner. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nahezu jeder Erwachsene Zugriff auf (mindestens) ein Fahrzeug hat. Die Anschaffung eines Pkw stellt für viele von uns ein wichtiges Ereignis dar, in die Auswahl bzw. Konfiguration des Fahrzeugs wird regelmäßig viel Zeit und Herzblut investiert. Voller Vorfreude begibt man sich nach mehr oder minder langer Wartezeit zum Händler und nimmt sein neues Schmuckstück in Empfang. Nicht selten aber wird aus der Freude im Anschluss Frust, nämlich dann, wenn der neue Wagen nicht den Vorstellungen entspricht, Beschädigungen aufweist oder nicht einwandfrei funktioniert. Solche Fälle beschäftigen immer wieder die Gerichte.

In Deutschland sind derzeit ca. 45 Millionen Pkw zugelassen. Statistisch kommen damit etwa 670 Autos auf 1.000 Einwohner. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nahezu jeder Erwachsene Zugriff auf (mindestens) ein Fahrzeug hat. Die Anschaffung eines Pkw stellt für viele von uns ein wichtiges Ereignis dar, in die Auswahl bzw. Konfiguration des Fahrzeugs wird regelmäßig viel Zeit und Herzblut investiert. Voller Vorfreude begibt man sich nach mehr oder minder langer Wartezeit zum Händler und nimmt sein neues Schmuckstück in Empfang. Nicht selten aber wird aus der Freude im Anschluss Frust, nämlich dann, wenn der neue Wagen nicht den Vorstellungen entspricht, Beschädigungen aufweist oder nicht einwandfrei funktioniert. Solche Fälle beschäftigen immer wieder die Gerichte.

Bereits die Frage, ob es sich bei einem Pkw um ein „Neufahrzeug“ handelt ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Die Kriterien hat der BGH allerdings bereits im Jahr 2003 festgelegt. Nach den Ausführungen des Gerichts handelt es sich um ein Neufahrzeug, wenn der Wagen unbenutzt ist, das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, der Pkw keine durch längere Standzeit bedingte Mängel aufweist und zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate liegen (VI ZR 227/02).

Was aber, wenn das gelieferte Neufahrzeug eine kleine Delle oder Lackschäden aufweist? Für diesen Fall hat der BGH Ende vergangenen Jahres entschieden, dass der Käufer das Fahrzeug in diesem Zustand nicht annehmen und auch (zunächst) den Kaufpreis nicht bezahlen muss. Vielmehr hat der Verkäufer den Wagen in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen (VI ZR 211/15). Dies gilt nach dem Urteil auch bei sogenannten Bagatellschäden. Beim Neuwagenkauf hat der Verkäufer ein vollständig mangelfreies Fahrzeug zu übergeben. Die zur Mangelbeseitigung anfallenden Kosten muss dabei, inklusive eventuell anfallender Transport- oder Standkosten, der Verkäufer tragen.

Während es sich bei einem kleinen Lackschaden um einen optischen bzw. kosmetischen Makel handelt treten gelegentlich auch Mängel auf, die die Sicherheit der Fahrzeuginsassen gefährden. Dies gilt tendenziell eher für Gebrauchtwagen, kann allerdings mit all der mittlerweile verbauten Elektronik auch für Neufahrzeuge nicht ausgeschlossen werden. Getreu dem allseits bekannten „Vorführeffekt“ zeigt sich das Problem häufig dann nicht, wenn es dem Verkäufer demonstriert werden soll. Für derartige Fälle des „sporadischen Mangels“ hat der BGH ebenfalls Ende vergangenen Jahres ein Urteil gefällt und hierin dargelegt, dass ein sicherheitsrelevanter Mangel (im entschiedenen Fall ein in unregelmäßigen Abständen klemmendes Kupplungspedal) den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn dem Verkäufer zuvor die Möglichkeit der Nachbesserung gegeben wurde (VI ZR 240/15). Dabei genügt es, wenn dem Verkäufer die Symptome des Mangels hinreichend genau beschrieben werden und er Möglichkeit zur Untersuchung erhält. Auch wenn mit der Suche nach dem Mangel erheblicher Aufwand verbunden ist muss der Verkäufer „der Sache auf den Grund gehen“ und darf den Käufer nicht darauf verweisen, bei erneutem Auftreten des Mangels das Fahrzeug wieder vorzustellen.

Bei der Vielzahl denkbarer Mängel, die sich an einem Fahrzeug zeigen können, ist es nahezu unmöglich, eine generell gültige Einteilung im Hinblick auf deren Folgen und Möglichkeiten für den Käufer vorzunehmen. Dies insbesondere auch deshalb, da immer auch sämtliche Umstände des Vertragsschlusses mitberücksichtigt werden müssen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich stets, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen, wenn im Zusammenhang mit einem Autokauf Schwierigkeiten auftreten. Denn nicht selten bedarf es etwas juristischen Drucks, um den Verkäufer an seine Versprechen und nicht zuletzt auch seine vertraglichen Verpflichtungen zu „erinnern“.

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