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Das Wichtigste rund um die Testierfähigkeit

Wer ein Testament errichtet, muss testierfähig sein. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Dr. Thomas Mronz, Kanzlei F.E.L.S, Bayreuth, erläutert, was es mit der Testierfähigkeit auf sich hat:

Wer ein Testament errichtet, muss testierfähig sein. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Dr. Thomas Mronz, Kanzlei F.E.L.S, Bayreuth, erläutert, was es mit der Testierfähigkeit auf sich hat: 

  1. Nach § 2229 Abs. 4 BGB ist testierunfähig, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen, um nach dieser Einsicht zu handeln. 

    Somit liegt Testierfähigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Erblasser in der Lage ist, sich über die Tragweite seiner Anordnungen ein klares Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von den Einflüssen etwaiger Dritter zu handeln.  
     
  2. Wenn der Erblasser unter rechtlicher Betreuung steht, heißt dies nicht zwingend, dass er testierunfähig ist. Auch ein unter Betreuung stehender Erblasser kann grundsätzlich noch testierfähig sein. 

    Auch bei vorliegenden Demenzen (z.B. Alzheimer), Neurosen etc. liegt nicht zwangsläufig Testierunfähigkeit vor. Maßgeblich ist hier der konkrete Einzelfall, insbesondere die Art und das Ausmaß der jeweiligen Erkrankung. 
     
  3. Wenn testierunfähige Personen einen sog. „lichten Augenblick“ haben, können diese doch testierfähig sein und ein wirksames Testament errichten. Im Streitfalle muss dieser „lichte Augenblick“ natürlich festgestellt und bewiesen werden können. 
     
  4. Wenn nach dem Erbfall im Zuge einer Erbauseinandersetzung Streit darüber besteht, ob der Erblasser testierfähig war oder nicht, wird ein mit der Streitsache befasstes Gericht im Regelfall ein Sachverständigengutachten eines Neurologen/Psychiaters zum Gesundheitszustand des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung einholen. 
     
  5. Sollten bei einem Testierenden Zweifel vorliegen, ob er testierfähig ist oder nicht, kann es sich empfehlen, zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ein entsprechendes ärztliches Attest einzuholen, das die Testierfähigkeit bestätigt. Dieses Attest kann bei einer späteren Streitigkeit nach dem Erbfall hilfreich sein.
     
  6. Ein Minderjähriger ist erst testierfähig, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat (§ 2229 Abs. 1 BGB). Der Minderjährige bedarf zur Errichtung seines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Er kann das Testament jedoch nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten (vgl. § 2233 BGB).
     
  7. Im Regelfall hat im Erbstreit nach dem Tod des Erblassers derjenige die Testierunfähigkeit zu beweisen, der die Testierfähigkeit des Erblassers anzweifelt. 
     
  8. Der Erblasser muss zu Lebzeiten auch testierfähig sein, wenn er ein Testament (z.B. durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung oder durch Vernichtung) widerrufen will. 

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