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Belästigung durch Stalking

Das Gewaltschutzgesetz regelt den zivilgerichtlichen Schutz bei Gewalttaten und Nachstellungen. Das Gesetz gilt für eheliche und nichteheliche, sowie für sonstige Lebensgemeinschaften, es gilt ebenso für weibliche, als auch männliche Opfer häuslicher Gewalt.

Das Gewaltschutzgesetz regelt den zivilgerichtlichen Schutz bei Gewalttaten und Nachstellungen. Das Gesetz gilt für eheliche und nichteheliche, sowie für sonstige Lebensgemeinschaften, es gilt ebenso für weibliche, als auch männliche Opfer häuslicher Gewalt. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Michael Schädlich, Kanzlei F.E.L.S erläutert die in der Praxis häufig vorkommende Tathandlung des Stalkings und die zur Verfügung stehenden rechtlichen Schutzmechanismen.

Gemäß § 1 GewSchG hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt. Das gleiche gilt, wenn eine Person eine andere dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt.

Tathandlung ist das unbefugte Nachstellen durch beharrliche unmittelbare und mittelbare Annäherungshandlungen an das Opfer. Dabei wohnen dem Begriff der Beharrlichkeit objektive Momente der Zeit, sowie subjektive und normative Elemente der Uneinsichtigkeit und Rechtsfeindlichkeit inne; er ist nicht bereits bei bloßer Wiederholung erfüllt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Täter aus Missachtung des entgegenstehenden Willens oder aus Gleichgültigkeit gegenüber den Wünschen des Opfers mit der Absicht handelt, sich auch in Zukunft immer wieder entsprechend zu verhalten. Der Beharrlichkeit ist immanent, dass der Täter uneinsichtig auf seinen Standpunkt besteht und zäh an seinem Entschluss festhält, obwohl ihm die entgegenstehenden Interessen des Opfers bekannt sind.

Die erforderliche ablehnende Haltung und gesteigerte Gleichgültigkeit gegenüber dem gesetzlichen Verbot manifestieren sich darin, dass der Täter den vom Opfer ausdrücklich oder schlüssig geäußerten entgegenstehenden Willen bewusst übergeht. Dabei ergibt sich die Beharrlichkeit aus einer Gesamtwürdigung der verschiedenen Handlungen, bei der insbesondere der zeitliche Abstand zwischen den Angriffen und deren innerer Zusammenhang von Bedeutung sind (BGH, Beschluss vom 31.08.2016, Az. 4 StR 197/16).

Stalking ist das Aufsuchen der räumlichen Nähe zum Opfer. Dies kann z. B. durch Auflauern, Verfolgen, Warten in der Nähe der Wohnung oder der Arbeitsstätte geschehen. Dabei ist es nicht entscheidend, ob der Täter sich dem Opfer vollständig nähert oder er einen Ort aufsucht und dort wartet, bis sich das Opfer in seine Nähe begibt. Erforderlich ist aber, dass tatsächlich objektiv eine räumliche Nähe zum Opfer hergestellt wird. Es kommt hier auf einen Versuch der Kontaktherstellung nicht an, so dass das Verhalten des Täters auch aus Opfersicht auf ein Beobachten beschränkt sein kann.

Streitig ist, ob das Opfer die Anwesenheit des Täters wahrgenommen haben muss. Richtigerweise ist aber weder Sichtkontakt, noch eine andere Art der Wahrnehmung erforderlich, da eine heimliche Observation oder versteckte Bildaufnahmen in räumlicher Nähe, von der das Opfer später durch den Täter oder Dritte erfährt, sogar eine gravierende psychische Belastung darstellen kann.

In solchen Fällen kann das Gericht dem Täter insbesondere verbieten:

  • die Wohnung des Opfers zu betreten,
  • sich in einem bestimmten Umkreis von der Wohnung aufzuhalten,
  • bestimmte Orte aufzusuchen, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält,
  • Kontakt zu dem Opfer aufzunehmen, sowohl telefonisch, als auch per Email, Fax, SMS etc.

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