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Aktuelles aus dem Vekehrsrecht

Der Herbst steht unmittelbar bevor und damit einhergehend werden die Tage wieder kürzer. Gerade die Dunkelheit bringt im Verkehr so manches Problem mit sich. Ulrich Eichbaum, Fachanwalt für Verkehrsrecht und in der Kanzlei F.E.L.S in Bayreuth tätig, stellt im folgenden Artikel u.a. eine Entscheidung des OLG München vor und geht sodann auch auf Neuerungen im Bußgeldkatalog ein.

Mithaftung wegen zu dunkler Kleidung? Nein!

Mit der Frage, ob sich ein Fußgänger, der in dunkler Kleidung eine Straße überquert, eine Mithaftung anrechnen lassen muss, beschäftigte sich das OLG München in einer lesenswerten Entscheidung vom 30.06.2017 (Az.: 10 U 4244/16).

Im konkreten Sachverhalt hatte der Geschädigte bei schwierigen Sichtverhältnissen in dunkler Kleidung eine Straße überquert. Er wurde dabei von einem abbiegenden PKW- Fahrer übersehen und verletzt. Das zunächst mit der Sache befasste Landgericht München entschied am 26.09.2016 (Az.: 17 O 18218/15), dass den Fußgänger eine Mitschuld von 20% treffen würde. Aufgrund der dunklen Kleidung hätte der Geschädigte gegen § 1 Abs.1 StVO verstoßen und sich sorgfaltswidrig selbst gefährdet.

Die Richter am OLG München beurteilten dies anders. So entschied das Gericht, dass kein Mitverschuldensvorwurf gegenüber dem querenden Fußgänger greift, wenn dieser unter Einhaltung der Vorgaben des § 25 Abs.3 StVO eine Straße überquert. Das Tragen von dunkler Kleidung bei schwierigen Sichtverhältnissen rechtfertigte an sich also keinen Mitverschuldenseinwand.

Bußgeldbescheid – die Adresse muss stimmen!

In einem Beschluss des OLG Bamberg vom 25.07.2016 (Az.: 3 Ss OWi 792/16) befasste sich das Gericht mit der Frage der Zustellung eines Bußgeldbescheids. 160 Euro Bußgeld und ein Monat Fahrverbot – diese Strafe drohte einem Mann, der mit einem Mietwagen innerorts 29 Stundenkilometer zu schnell unterwegs war. Doch der Betroffene legte Einspruch ein und bekam nun Recht – die vorgeworfene Tat war zwischenzeitlich verjährt.

Das OLG Bamberg entschied in seinem Beschluss, dass ein Bußgeldbescheid an die richtige Wohnadresse zu gestellt werden muss. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall teilte die Mietwagenfirma auf Anfrage der Behörde zwar eine Wohnanschrift mit, jedoch handelte es sich dabei nicht um die aktuelle Anschrift des Verkehrssünders. Der Bußgeldbescheid wurde folglich an die fehlerhafte

Adresse zugestellt – im Ergebnis ohne Erfolg. Das OLG Bamberg sah in der Zustellung an die fehlerhafte Wohnanschrift eine nicht ordnungsgemäße Zustellung, weshalb die Ordnungswidrigkeit verjährte.

Höhere Strafen bei Benutzen eines Mobilfunkgerätes

Wer am Steuer mit seinem Handy telefoniert oder mit dem Mobiltelefon Nachrichten schreibt und dabei erwischt wird, muss künftig höhere Bußgelder zahlen.

Somit werden bei Verstößen gegen das sogenannte Handyverbot nunmehr 100 Euro (statt bisher 60 Euro) für den Betroffenen fällig. Dazu kommt ein Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg. Bei einer Sachbeschädigung drohen sogar 200 Euro Strafe sowie zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Auch für Fahrradfahrer gelten künftig höhere Bußgelder im Zusammenhang mit der Nutzung des Handys. Zu beachten ist, dass die neue gesetzliche Regelung auf alle Kommunikationsgeräte (so auch für Tablets und Laptops) erweitert wurde.

Im Einzelfall sollten Sie einen spezialisierten Fachanwalt für Verkehrsrecht aufsuchen, um den Verkehrsvorgang oder Verstoß durch eine juristische Beratung rechtlich überprüfen zu lassen.

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