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Der Volljährigenunterhalt

Nach Erreichen der Volljährigkeit stellt sich in der Praxis oft die Frage, ob und wie lange die Eltern für ihr Kind noch Unterhalt bezahlen müssen. 

Die insoweit relevanten Grundsätze erklärt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Michael Schädlich, Kanzlei F.E.L.S, Bayreuth.

Der Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes kann nur bei Ausbildung, Krankheit oder Behinderung begründet sein. Ansonsten besteht kein Unterhaltsanspruch, sondern das volljährige Kind trifft die Erwerbsobliegenheit. Im Falle einer Ausbildung gilt das Gegenseitigkeitsprinzip. Das Kind ist gehalten, fleißig seine Ausbildung zu absolvieren. Beide Eltern haften für den Unterhalt anteilig, wobei Kindergeld und eigenes Einkommen des Kindes, worunter auch BAföG-Leistungen fallen, die Bedürftigkeit mindert. Eigenes Vermögen des Kindes ist grundsätzlich zur Deckung des Bedarfs einzusetzen.

Haben die Eltern dem Kind eine angemessene Ausbildung finanziert, haben sie ihre Unterhaltspflicht erfüllt. Eine zweite Ausbildung kann grundsätzlich nicht verlangt werden, außer eine angemessene Ausbildung für das Kind ist noch nicht gewährt worden.

Verletzt das Kind nachhaltig seine Obliegenheit, die Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein. Es muss sich sodann darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen.

Für die Übergangszeit zwischen dem Abitur und dem Beginn des Studiums wird von der Rechtsprechung in der Regel keine Erwerbsobliegenheit des Kindes angenommen, da ihm hier eine Erholungsphase zuzubilligen ist, die etwa mit drei Monaten anzusetzen ist (OLG Hamm, Az. 4 UF 5/23).

Selbst wenn ein Kind bisher noch keine Berufsausbildung erfahren hat, kann eine lange Verzögerung dazu führen, dass ein Ausbildungsanspruch entfällt und es daher seinen Lebensunterhalt mit ungelernten Tätigkeiten oder aufgrund sonstiger Begabungen und Fertigkeiten verdienen muss (BGH, Az. X ZB 415/16). Es besteht jedoch keine feste Altersgrenze für die Aufnahme und die Beendigung einer Ausbildung, ab deren Erreichen der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt.

Hier sind stets Einzelfallentscheidungen zu treffen. Als Grundsatz gilt, dass die Elternverantwortung immer mehr zurücktritt, je älter ein Kind bei Aufnahme einer (weiteren) Ausbildung ist und je eigenständiger es seine Lebensverhältnisse gestaltet (Lebensplanung der Eltern).

Während einer Ausbildung können Verzögerungen oder sogar Fehlschläge eintreten.

Insoweit gilt: Ein Ausbildungsunterhaltsanspruch des volljährigen Kindes kann auch nach einem Fehlschlag früherer Ausbildungsversuche gegeben sein, wenn das vorübergehende Versagen überwunden ist und das Kind dem Gericht überzeugend vermittelt, dass es die jetzt begonnene angemessene Ausbildung mit Erfolg abschließen kann und will.

Nach einem Studienabbruch ist dem volljährigen Kind eine gewisse Orientierungsphase zuzubilligen. Sodann hat es sich erfolgreich um eine neue Ausbildungsstelle zu bemühen und dementsprechend zu bewerben. Ansonsten ist das unterhaltsrechtliche Gegenseitigkeitsprinzip verletzt und das Kind wird erwerbspflichtig.

Übt das Kind eine Nebentätigkeit aus und erzielt ein eigenes Einkommen, ist dieses unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Denn neben dem zielstrebigen und umfassend betriebenen Studium besteht keine Obliegenheit zur Nebentätigkeit.

Etwaige dennoch erzielte Nebeneinkünfte stammen daher aus einer überobligatorischen Tätigkeit und sind unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen (OLG Hamm, Az. 4 UF 5/23). Anders ist dies jedoch zu bewerten, wenn die Nebentätigkeit einen zeitlichen Umfang erreicht, der die unterhaltsrechtliche Obliegenheit nach einer zügigen, planvollen Ausbildung, der die gesamte Arbeitskraft uneingeschränkt gewidmet ist, fraglich macht.

Diskutiert wird auch ein weitergehender Unterhaltsanspruch eines Kindes für ein Masterstudium nach Studienabschluss mit dem Grad eines Bachelors. Von der herrschenden Meinung wird dieses zwischenzeitlich wie die Abitur-Lehre-Studium-Fälle einqualifiziert, was bedeutet, dass bei einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang ein Unterhaltsanspruch fortbesteht.

Die Fragen im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Volljährigenunterhalts sind teilweise sehr komplex. Aufgrund dessen empfiehlt sich die Einschaltung eines spezialisierten Anwalts.

Denn es gilt: Nur wer Zusammenhänge erkennt, kann effektive Strukturen schaffen.

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