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Der „Anzeigenhauptmeister“ rechtlich beleuchtet

Seit einiger Zeit reist ein junger Mann durch Deutschland, der in neongelber Warnkleidung und mit Zollstock und Kamera ausgestattet, vermeintliche Verkehrssünder, insbesondere Falschparker, bei den Behörden anzeigt.

Es handelt sich bei ihm um den selbsternannten „Anzeigenhauptmeister“. Da er in letzter Zeit häufig in den Medien aufgegriffen wird und durchaus polarisiert, ist es Zeit, sich juristisch mit dieser Persönlichkeit auseinanderzusetzen und sozusagen die Reflektorweste näher zu beleuchten.

Der Anzeigenhauptmeister behauptet selbst, im Jahr 2023 Bußgelder in Höhe von über 140.000 Euro „erwirtschaftet“ zu haben. Diese Zahl darf stark bezweifelt werden, da er offensichtlich einfach nur die Regelsanktionen der angezeigten Taten aus dem Bußgeldkatalog addiert hat. Tatsächlich aber dürfte nicht in allen Fällen der Fahrer ermittelt worden sein, zumal jedem Betroffenen auch der Rechtsbehelf des Einspruchs zur Verfügung steht. Nur in den wenigstens Fällen wir der Anzeigenhauptmeister überhaupt den Ausgang des Verfahrens mitbekommen haben. Das tatsächlich durchgesetzte Bußgeld dürfte daher deutlich geringer ausfallen. So viel zu seiner Argumentation mit dem guten Zweck.

Wenn man selbst gerade auf frischer Tat vom Anzeigenhauptmeister ertappt wird, wie man vier Zentimeter außerhalb der Parkfläche geparkt hat, mag das für Unmut sorgen. Anders als die Personen, die dann aber handgreiflich werden, sollte man in dieser Situation aber erst einmal ruhig bleiben (ganz abgesehen von potentieller Strafverfolgung bei Körperverletzungen). Denn in Deutschland gibt es keine Halterhaftung für Parkverstöße im öffentlichen Raum. Das heißt, wenn der Fahrer nicht gefunden werden kann, bekommt auch niemand ein Bußgeld aufgedrückt. Am besten gibt man sich in dieser Situation dann nicht als Fahrer zu erkennen und wartet, bis der Anzeigenhauptmeister weg ist, bevor man in das Fahrzeug steigt.

Ist es wirklich so einfach? Naja, nicht ganz.

Die Behörde ermittelt bei einem Parkverstoß zunächst den Fahrzeughalter und sendet diesem einen Anhörungsbogen. Der Halter kann dann entscheiden, ob er den Fahrer (unter Umständen also sich selbst) benennt oder schweigt. Wenn er keinen Fahrer benennt und die Behörde sonst keine Hinweise oder Zeugen hat (Stichwort: angegriffener Anzeigenhauptmeister), kann sie keinen Bußgeldbescheid erlassen.

Nun aber zum großen ABER: Gemäß § 25a Abs. 1 StVG können dem Fahrzeughalter bei einem Halte- oder Parkverstoß grundsätzlich die Verfahrensgebühren auferlegt werden, wenn die Behörde nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist den Falschparker ermitteln kann. Daher muss grundsätzlich überlegt werden, ob man als Halter die Verfahrenskosten akzeptiert, um den Fahrer zu schützen. Der Halter würde dann zwar keinen Bußgeldbescheid erhalten, aber einen Kostenbescheid über die Verfahrenskosten.

Im Falle des Anzeigenhauptmeisters spielt aber auch diese Kostentragungspflicht keine wesentliche Rolle, da die Rechtsprechung bislang dazu tendiert, diese Kosten abzulehnen und die Kostenbescheide aufzuheben (etwa AG Büdingen, Beschluss vom 16.05.2023, Az.: 60 OWi 46/23 und AG Gelnhausen, Beschluss vom 08.05.2012, Az.: 44 OWi 14/12). Die Begründung dieser Gerichte lautet, dass für die Kostenauferlegung mehr als nur eine Privatanzeige (ja, der Anzeigenhauptmeister ist immer noch eine Privatperson) notwendig ist, nämlich die objektive Feststellung eines Verkehrsverstoßes durch einen Behördenmitarbeiter. Privatanzeigen verursachen eben auch keine signifikanten (Personal-)Kosten, die durchbelastet werden müssten. Mit dieser Rechtsprechung wollen die Gerichte auch einer Überwachungskultur in der Nachbarschaft vorbeugen.

Als Fazit lässt sich festhalten, dass der Anzeigenhauptmeister sehr wahrscheinlich bei weitem nicht so viele Bußgelder erzeugt hat, wie er meint und dass seine Anzeigen rechtlich nicht so heiß gegessen werden, wie er sie kocht. Um überhaupt keine Diskussionen aufkommen zu lassen, empfiehlt es sich aber in erster Linie, einfach ordnungsgemäß sein Fahrzeug abzustellen.

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