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04.03.2024

Immobilienrecht,Wohneigentumsrecht

Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümer­versammlung zur Verwalterbestellung mittels einstweiliger Verfügung

Bei verwalterloser und zerstrittener Gemeinschaft besteht Eilbedürftigkeit

Ist eine Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft verwalterlos und zerstritten, kann sich ein Wohnungseigentümer mittels einer einstweiligen Verfügung dazu ermächtigen lassen, eine Eigentümer­versammlung zwecks Bestellung eines Verwalters einzuberufen. Dies hat das Amtsgericht Mainz entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft in Rheinland-Pfalz hatte keinen Verwalter und war zudem zerstritten. Nachdem ein Wohnungseigentümer vergeblich versucht hatte, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, um die Frage der Verwalterbestellung zu klären, beantragte er Anfang des Jahres 2023 beim Amtsgericht Mainz den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung.

Ermächtigung des Wohnungseigentümers zur Einberufung einer Eigentümerversammlung Das Amtsgericht Mainz gab dem Antrag des Wohnungseigentümers statt und ermächtigte ihn per einstweiliger Verfügung dazu, eine Eigentümerversammlung zwecks Verwalterbestellung einzuberufen. Der Anspruch ergebe sich aus § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG in Verbindung mit §§ 18 Abs. 2 Nr. 1, 24 Abs. 3 Alt. 3, 26 Abs. 1 WEG.

Bei verwalterloser und zerstrittener Gemeinschaft besteht Eilbedürftigkeit Für die Eilbedürftigkeit spreche aus Sicht des Gerichts die besondere Bedeutung des Verwalters für die Funktionsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft. Gerade bei zerstrittenen Gemeinschaften bestehe die Besorgnis, dass Beschlüsse nicht rechtzeitig gefasst werden können, weil ein faktisches Versammlungshindernis vorliege. Die Bestellung einer Verwalters stelle gerade im Fall einer zerstrittenen Wohnungseigentümergemeinschaft eine ordnungsgemäße Verwaltung sicher und entspreche den Interessen der übrigen Wohnungseigentümer.

Keine Erforderlichkeit der Angabe von mehreren konkreten Verwaltervorschlägen Für die Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung sei die Angabe mehrerer konkreter Verwaltervorschläge nicht erforderlich, so das Amtsgericht, da eine Entscheidung über die Bestellung eines Verwalters nicht getroffen werde. Die Angabe von Vorschlägen sei leidglich im Fall der gerichtlichen Verwalterbestellung notwendig.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Mainz
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:04.04.2023
  • Aktenzeichen:74 C 8/23

Quelle:Amtsgericht Mainz, ra-online (vt/rb)