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26.05.2015

Wohneigentumsrecht

Wohneigentumsrecht: Erstmalige Bestellung eines Verwalters erfordert Einholung von Alternativangeboten anderer Verwalter

Aufforderung zur Unterbreitung von Vorschlägen sowie mehrheitliche Einigung der Wohnungseigentümer nicht ausreichend

Vor der erstmaligen Bestellung eines Verwalters müssen Alternativangebote anderer Verwalter eingeholt werden. Es genügt insofern nicht die Wohnungseigentümer zur Unterbreitung von Vorschlägen aufzufordern. Die Einholung von Alternativangeboten wird zudem nicht dadurch entbehrlich, dass sich die Mehrheit der Wohnungseigentümer auf einen Verwalter geeinigt hat. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde auf einer Wohnungseigentümerversammlung erstmalig ein Verwalter bestellt. Nachfolgend bestand jedoch Streit über die Wirksamkeit der Bestellung, da vor der Wahl des Verwalters keine Alternativangebote eingeholt wurden. Dem wurde mit dem Hinweis entgegen getreten, dass vor der Versammlung die Wohnungseigentümer aufgefordert wurden eigene Vorschläge zu unterbreiten. Dies geschah jedoch nicht. Zudem hatte sich die Mehrheit der Wohnungseigentümer bereits auf den Verwalter geeinigt. Der Fall kam schließlich vor Gericht. Nachdem das Amtsgericht Frankfurt a.M. die Bestellung des Verwalters für wirksam hielt, musste sich das Landgericht Frankfurt a.M. mit dem Fall beschäftigen.

Wahl des Verwalters wegen fehlender Alternativangebote unwirksam Das Landgericht Frankfurt a.M. hielt die Wahl des Verwalters aufgrund der fehlenden Alternativangebote für unwirksam und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Denn vor der erstmaligen Bestellung eines Verwalters müssen Alternativangebote anderer Verwalter eingeholt und an die Wohnungseigentümer versandt werden. Denn nur dadurch werden Unterschiede zwischen den Angeboten und somit eventuelle Schwächen in der Leistungsbeschreibung der Verwalter aufgezeigt. Eine sachgerechte Verwalterwahl sei ohne Alternativangebote nicht möglich.

Aufforderung zur Unterbreitung von Vorschlägen sowie mehrheitliche Einigung der Wohnungseigentümer ersetzte nicht Alternativangebote Für unerheblich hielt das Landgericht, dass die Wohnungseigentümer aufgefordert wurden Alternativangebote zu unterbreiten und dies nicht geschah. Denn insoweit wäre notwendig gewesen, spätestens in der Versammlung Sorge dafür zu tragen, dass bei einer Folgeversammlung Alternativangebote vorliegen. Darüber hinaus habe der Umstand, dass sich die Mehrheit der Wohnungseigentümer auf einen Verwalter geeinigt hat, nichts an der Voraussetzung zur Vorlage von Alternativangeboten geändert.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Frankfurt am Main
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:07.01.2015
  • Aktenzeichen:2-09 S 45/14

Quelle:Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)