Neues aus der Rechtsprechung

AG München: Alleinhaftung bei Unfall – zu zweit und gegen die Fahr­trich­tung auf E-Scooter unter­wegs

Ein aktueller Fall vor dem AG München (Urteil vom 16.03.2026, Az. 331 C 25435/24) beschäftigt sich mit einer brisanten Frage im Straßenverkehr: Was passiert, wenn zwei Personen alkoholisiert auf einem E-Scooter unterwegs sind und es zu einem Unfall kommt? Die Entscheidung klärt wichtige haftungsrechtliche Aspekte für E-Scooter-Nutzer und zeigt auf, welche Konsequenzen bei falscher Nutzung drohen können.

E-Scooter sind in deutschen Städten allgegenwärtig, doch viele Nutzer sind sich der rechtlichen Konsequenzen bei falscher Nutzung nicht bewusst. Das AG München hatte sich nun mit einem Fall zu befassen, in dem zwei Personen unter Alkoholeinfluss auf einem E-Scooter fuhren und es zu einem Unfall kam.

Ein erster zentraler Punkt der Entscheidung betrifft das Personenbeförderungsverbot: Nach § 8 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) ist die Personenbeförderung auf E-Scootern nicht gestattet. Das Fahrzeug darf nur mit einer Person besetzt sein. Wer dennoch zu zweit auf einem E-Scooter fährt, begeht einen Verstoß gegen diese Vorschrift, der sich im Schadensfall anspruchsmindernd auswirken kann.

Ein wichtiger rechtlicher Aspekt, den das AG München betont, betrifft die Haftungsgrundlage bei E-Scootern. Diese unterliegen nicht der gewöhnlichen Gefährdungshaftung aus der Betriebsgefahr wie andere Kraftfahrzeuge. Nach § 8 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) entfällt die Gefährdungshaftung für Kraftfahrzeuge, die nicht schneller als 20 km/h fahren können. Da E-Scooter nach der eKFV auf maximal 20 km/h begrenzt sind, gibt es weder eine Halterhaftung nach § 7 StVG noch eine Fahrerhaftung nach § 18 StVG. Es bleibt lediglich die deliktische Haftung nach § 823 BGB, für die ein schuldhaftes Fehlverhalten bewiesen werden muss.

Das AG München bestätigt zudem die gängige Rechtsprechung zur Alkoholproblematik: Der für Autofahrer geltende Grenzwert von 1,1‰ Blutalkoholkonzentration für absolute Fahruntüchtigkeit gilt auch für E-Scooter-Fahrer. Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass E-Scootern ein erhebliches Gefährdungs- und Verletzungspotential für Dritte zukommt. Dies wird durch verschiedene Faktoren verstärkt: die Fahrzeugmasse und die erreichbare Höchstgeschwindigkeit, die ohne eigene Anstrengung abrufbare Kraft des Elektromotors, die leichtere Geschwindigkeitsbeschleunigung als bei Fahrrädern sowie Gleichgewichtsbeeinträchtigungen bei der typischen stehenden Fahrposition. Der kleinere Radumfang verstärkt zudem die Auswirkungen von Lenkbewegungen. Die von E-Scootern ausgehende abstrakte Gefahr ist daher nicht deutlich geringer zu beurteilen als bei Motorrollern oder Mofas.

Eine besondere rechtliche Herausforderung stellt sich bei der sogenannten Doppelbesetzung. Das Gericht erklärt hierzu in den Entscheidungsgründen, dass eine arbeitsteilige Führung möglich ist. Fahrzeugführer ist nicht nur derjenige, der alle technischen Funktionen ausübt, sondern auch, wer nur einzelne Tätigkeiten vornimmt. Wenn beide Personen auf das Fahrverhalten Einfluss haben – etwa der vorne Stehende lenkt und der hinten Fahrende die Bremse bedient, während beide Hände an der Lenkstange haben – können beide als Fahrzeugfahrer angesehen werden. Schadensersatzansprüche eines Beifahrers, der verbotswidrig auf einem E-Scooter mitfährt, sind nach § 254 BGB zu mindern, wenn der Verstoß gegen das Personenbeförderungsverbot bei dem konkreten Unfall ursächlich geworden ist.

Die Entscheidung des AG München hat wichtige praktische Auswirkungen für alle E-Scooter-Nutzer.

  • Erlaubt ist das alleinige Fahren mit maximal 20 km/h unter Einhaltung der Alkohol-Grenzen und die Nutzung auf zugelassenen Wegen wie Radwegen oder Fahrradstraßen.
  • Verboten sind hingegen die Personenbeförderung mit zwei Personen auf einem E-Scooter, das Fahren unter Alkoholeinfluss (bereits ab 0,5‰ relevant, ab 1,1‰ absolut fahruntüchtig), die Nutzung auf Gehwegen und Fußgängerzonen sowie Manipulationen der Geschwindigkeitsbegrenzung.
  • Wer gegen diese Regeln verstößt, riskiert strafrechtliche Konsequenzen wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB, Bußgelder nach StVG und StVO sowie zivilrechtliche Haftung bei Unfällen nach § 823 BGB. Bei eigenem Schaden droht zudem eine Anspruchsminderung durch Mitverschulden nach § 254 BGB.

Die Entscheidung macht deutlich: E-Scooter sind keine Spielzeuge, sondern ernstzunehmende Verkehrsmittel mit eigenen rechtlichen Rahmenbedingungen. Alkohol und Doppelbesetzung erhöhen das Unfallrisiko erheblich und können zu schwerwiegenden rechtlichen Konsequenzen führen. Wer einen E-Scooter nutzt, sollte sich über die geltenden Regeln informieren und verantwortungsvoll handeln – zum eigenen Schutz und zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer. Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ersetzt keine anwaltliche Rechtsberatung. Im konkreten Schadensfall sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt für Verkehrsrecht konsultiert werden.

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