Das LG Regensburg hatte in einer in der Regulierungspraxis sehr relevanten Konstellation darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang Nutzungsausfallentschädigung geschuldet ist, wenn der Geschädigte nach einem wirtschaftlichen Totalschaden nicht kurzfristig ein vergleichbares Gebrauchtfahrzeug beschafft, sondern sich für ein deutlich teureres Neufahrzeug einer anderen Fahrzeugklasse entscheidet.
Dem Urteil des LG Regensburg vom 23.12.2025, Az. 61 O 319/25, lag ein Unfall auf der A3 zugrunde, bei dem ein VW Golf des Klägers einen Totalschaden erlitt. Der Wiederbeschaffungswert wurde im Privatgutachten mit 10.900,00 € (Restwert 1.800,00 €) angesetzt. Der Kläger bestellte anschließend am 09.01.2024 einen neuen VW T-Roc (Neupreis 42.485,00 €), der wegen Lieferverzögerungen erst am 04.10.2024 ausgeliefert wurde. Der Kläger machte deshalb Nutzungsausfall für insgesamt 293 Tage geltend.
Die beklagte Seite griff dabei nicht nur die Dauer, sondern bereits den Anspruch dem Grunde nach an und argumentierte, es fehle schon an einer „Ersatzbeschaffung“:
Ein im Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert rund viermal so teures Neufahrzeug einer anderen Fahrzeugklasse sei kein vergleichbarer Ersatz, sondern etwas qualitativ anderes. Genau an dieser Stelle setzt die für die Praxis wichtige Klarstellung des LG Regensburg an. Das Gericht versteht „vergleichbar“ nicht eng im Sinn von gleichem Alter, identischem Zustand oder derselben Fahrzeugklasse, sondern funktional – maßgeblich ist die gleiche Funktionserfüllung. Deshalb kann eine Wiederbeschaffung grundsätzlich auch durch ein Neufahrzeug und sogar durch einen anderen Fahrzeugtyp erfolgen. Der Umstand, dass hier ein T-Roc (Klein-SUV) statt eines Golf (Kompaktklasse) angeschafft wurde, schließt einen Nutzungsausfallanspruch dem Grunde nach nicht aus.
Damit war der Kläger aber noch nicht am Ziel. Das Landgericht betont zugleich das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot. Wer sich für eine aufwendigere oder teurere Form der Ersatzbeschaffung entscheidet, kann die dadurch entstehende längere Ausfallzeit nicht ohne Weiteres vollständig auf den Schädiger abwälzen. Auch bei konkreter Schadensabrechnung ist der ersatzfähige Nutzungsausfall auf die objektiv erforderliche Ausfallzeit zu begrenzen, also auf die notwendige Wiederbeschaffungsdauer eines wirtschaftlich vergleichbaren Ersatzfahrzeugs – zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung (Gutachten) und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit. Im entschiedenen Fall folgte das Gericht dem Sachverständigen und hielt eine Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen für einen vergleichbaren gebrauchten VW Golf auf dem maßgeblichen Markt für ausreichend. Hinzu kamen die Gutachtenzeit (hier 5 Tage) und eine Überlegungszeit. Vor diesem Hintergrund war die von der Versicherung bereits regulierte Nutzungsausfallzeit von 30 Tagen nach Auffassung des Gerichts „grundsätzlich jedenfalls nicht zu kurz bemessen“.
Im Ergebnis wurde daher die bislang bestehende Rechtsprechung erneut bestätigt. Versicherer können den Nutzungsausfall bei Anschaffung eines jüngeren oder neuen Ersatzfahrzeugs nicht pauschal mit dem Argument fehlender „Vergleichbarkeit“ abschneiden. Zugleich bleibt die Dauer des ersatzfähigen Nutzungsausfalls grundsätzlich auf den objektiv erforderlichen Wiederbeschaffungszeitraum eines mit dem Unfallfahrzeug vergleichbaren Fahrzeugs begrenzt.
